Jürgen F. Berners

Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung

6. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-482-51366-4

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Berners - Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung Online

§ 51 Festsetzung einer Pauschgebühr

Jürgen F. Berners (November 2020)

Erläuterungen

I. Allgemeines

1Die Vorschrift regelt die Festsetzung einer Pauschgebühr in Straf- und Bußgeldsachen für den Pflichtverteidiger. Sind die Pflichtverteidigergebühren gemäß den Teilen 4 – 6 VV RVG wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, so kann das Oberlandesgericht auf Antrag eine höhere Pauschgebühr festsetzen. Die Vorschrift gilt für den

gerichtlich bestellten oder

gerichtlich beigeordneten Steuerberater

in

Strafsachen,

Bußgeldsachen,

Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und

Verfahren nach dem IStGH-Gesetz.

2Auf den Wahlverteidiger ist § 51 RVG unanwendbar.

II. Antrag

3Zuständig ist das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht gehört, bei dem die Sache anhängig ist oder war.

4Die Pauschvergütung wird nur auf Antrag bewilligt. Der Antrag ist erst nach Fälligkeit zulässig. Diese richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Wird die Pauschgebühr für das gesamte Verfahren begehrt, so muss erst eine Kostengrundentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet sein.

5Der Antrag ist zu begründen. Besonders umfangreich ist die Sache, wenn der zeitliche Aufwand höher als gewöhnlich ist. Hie...

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