Online-Nachricht - Donnerstag, 27.06.2019

Einkommensteuer | Abzug der Pflichtbeiträge an Versorgungseinrichtungen durch beschränkt Steuerpflichtige (BMF)

Das BMF hat im Hinblick auf das , "Montag" zum Sonderausgabenabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen für Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, § 50 Absatz 1 Satz 3 EStG) Stellung genommen ( :001).

Hintergrund: Gem. § 50 Absatz 1 Satz 3 EStG ist § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG bei der Besteuerung von Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Absatz 4 EStG) nicht anwendbar. Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen können daher aufgrund der bisherigen Regelung nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Der EuGH sieht hierin einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit, soweit Pflichtbeiträge an Versorgungseinrichtungen vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen sind (Urteil v. - C-480/17, "Montag", (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 14.12.2018).

Hierzu führt das BMF weiter aus:

Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des § 50 Absatz 1 EStG gilt für den Sonderausgabenabzug von Beiträgen an berufsständische Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG bei der Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger das Folgende:

  • Der Sonderausgabenabzug für Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a i.V.m. Absatz 2 und 3 EStG ist im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung auch beschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

  • Für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt dies nur, sofern sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt entweder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in der Schweiz haben.

  • Voraussetzung für die Berücksichtigung der Pflichtbeiträge im Rahmen des Sonderausgabenabzugs ist, dass die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf einer für die inländische Berufsausübung erforderlichen Zulassung beruht.

  • Für die Ermittlung der insoweit abzugsfähigen Sonderausgaben sind die Pflichtbeiträge entsprechend dem Anteil der inländischen Einkünfte gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 2 bzw. Nummer 3 EStG, die aus der - durch die Zulassung ermöglichten - Berufsausübung erzielt werden, an dem Gesamtbetrag der in- und ausländischen Einkünfte aus der durch die Zulassung ermöglichten Tätigkeit zu berücksichtigen. Der Sonderausgabenabzug ist zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung ausgeschlossen, soweit die Pflichtbeiträge im Rahmen der Einkommensbesteuerung im Wohnsitzstaat tatsächlich abgezogen worden sind.

Hinweis:

Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht, eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB UAAAH-21369