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FG Niedersachsen 06.12.2018 6 K 187/16, BBK 15/2019 S. 717

Steuerrecht | Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung für die Kosten eines Börsendienstes (§ 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG)

Gewerbesteuerlich ist nach § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG ein Viertel der Aufwendungen für die Überlassung von Rechten, insbesondere Konzessionen und Lizenzen, dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Die Kosten eines Anlageberaters für einen Börsendienst fallen jedoch nicht unter diese Vorschrift: Denn der Anlageberater zahlt nicht für eine Rechteüberlassung, sondern für ein rechtlich ungeschütztes Erfahrungswissen und damit für eine Dienstleistung.

Bei [i]Zahlung erfolgt für Bereitstellung der Börsendaten dieser Dienstleistung handelt es sich um die Bereitstellung geordneter und historischer Börsendaten. Die damit verbundene rechtliche Befugnis, auf diese Daten zugreifen zu können, steht im Hintergrund und rechtfertigt keine Hinzurechnung.

Hinweis:

Das [i]Rechteüberlassung oder Dienstleistung? Urteil grenzt die Rechteüberlassung von einer bloßen Dienstleistung ab und macht deutlich, dass das Entgelt für eine reine Dien...

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