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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 05 | Tatsächliche Verständigung: Widerruf bis zur nachträglichen Zustimmung des zuständigen Amtsträgers

Hat der Amtsträger, der für die Entscheidung über eine tatsächliche Verständigung über einen der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt zuständig ist, ausnahmsweise an dem Abschluss nicht mitgewirkt, ist die tatsächliche Verständigung bis zu dessen nachträglicher Zustimmung schwebend unwirksam. Wie das BMF jetzt klargestellt hat, hat der Steuerpflichtige solange ein Widerrufsrecht.

Auf unserer Agenda steht jetzt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur tatsächlichen Verständigung.

Die tatsächliche Verständigung zwischen der Finanzbehörde und einem Steuerpflichtigen über einen für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalt ist zwar nicht gesetzlich geregelt. Sie ist aber gängige Praxis und von der Rechtsprechung seit langem anerkannt. In Abgrenzung zu einer verbindlichen Auskunft bezieht sich die tatsächliche Verständigung allein auf abgeschlossene Sachverhalte.

In Ausnahmefällen kommt es vor, dass der zuständige Amtsträger an der Entscheidung über eine tatsächliche Verständigung nicht mitwirkt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann dieser Mangel durch eine ausdrückliche nachträgliche Zustimmung gegenüber allen Beteiligten geheilt ...

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