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NWB Nr. 38 vom Seite 3565 Fach 6 Seite 3545

Arbeitnehmerbewirtung im Lichte der Geburtstagsrechtsprechung des BFH

von Prof. Dr. Heinrich List, Präsident des BFH a. D., München

In der letzten Zeit ist eine Reihe von Entscheidungen des IV. und des VI. Senats des BFH zu der Frage ergangen, inwieweit Bewirtungskosten anläßlich von Geburtstagen oder ähnlichen Ereignissen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG bzw. als Werbungskosten (§ 9 EStG) abgezogen werden können (vgl. BStBl 1992 II S. 524 m. w. N. - 60. Geburtstag eines Rechtsanwalts; v. , BStBl 1993 II S. 350 - Beförderung vom Direktor zum Präsidenten des Amtsgerichts).

Die Frage ist, ob diese Rechtsprechung auf Bewirtungen anzuwenden ist, an der, außer dem Betriebsinhaber, nur Arbeitnehmer teilnehmen.

Es empfiehlt sich, die Prüfung dieser Frage sowohl anhand des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG i. d. F. des Einkommensteuerreformgesetzes (EStRG) v. (Neufassung v. , BGBl I S. 657; BStBl I S. 274) als auch in der des Steuerreformgesetzes 1990 v. (BGBl I S. 1093, 2074; BStBl I S. 224) vorzunehmen.

I. Wortlaut der Gesetze

Auszugehen ist vom Wortlaut der beiden Gesetze, die sich in der hier zu untersuchenden Frage nicht unwesentlich unterscheiden.

Nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStRG 1974 dürfen die folgenden Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern: ”Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Stpfl. sind, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als ...

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