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NWB Nr. 36 vom Seite 3415 Fach 6 Seite 3535

Darlehensgewährung durch Arbeitgeber

von Dipl.-Finanzwirt Heinz Richter, Steuerberater, Köln, und Dipl.-Finanzwirt Egon Sorg, Köln

I. Vorteile aus einer Darlehensgewährung als Arbeitslohn

Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem AN für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 8 Abs. 1 EStG). Nach § 2 LStDV gehören zum Arbeitslohn - unabhängig von der Bezeichnung und der Form - alle Einnahmen, die dem AN aus dem Dienstverhältnis zufließen. Entscheidend ist dabei in erster Linie, ob der gewährte Vorteil im weitesten Sinne als Ertrag aus dem Dienstverhältnis anzusehen ist. Als Arbeitslohn kommt auch ein Vorteil aus einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines Darlehens in Betracht. Andererseits ist aber auch hier zu prüfen, ob die günstige Darlehensgewährung aufgrund des Dienstverhältnisses erfolgt oder andere Ursachen hat.

Beispiel 1:

Ein Automobilhändler räumt allen Kunden, die ein bestimmtes Fahrzeugmodell bei ihm erwerben, Ratenzahlungen zu einem Zinssatz von 2,9 v. H. ein. Ein AN erwirbt ebenfalls ein Auto zu diesen Zahlungsbedingungen. Soweit hier ein Vorteil in der günstigen Kreditgewährung liegt, wird dieser Vorteil dem AN nicht aufgrund des Di...

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