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NWB Nr. 40 vom Seite 3111 Fach 6 Seite 3351

Arbeitsmittel beim Arbeitnehmer

von Dr. Kurt Joachim von Bornhaupt, Richter am BFH, München

I. Bedeutung des § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG

WK sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG auch ”Aufwendungen für Arbeitsmittel, z. B. für Werkzeuge und typische Berufskleidung”.

Diese Vorschrift ist ein Anwendungsfall des allgemeinen WK-Begriffs des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Rspr. sieht über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus als WK beim AN alle Aufwendungen an, die durch den Beruf veranlaßt sind. Eine solche Veranlassung ist stets anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs gemacht werden, wobei der vorgenannte objektive Zusammenhang stets gegeben sein muß, die subjektive Absicht, mit der Ausgabe den Beruf zu fördern, kein in jedem Fall notwendiges Merkmal des WK-Begriffs ist (vgl. BStBl 1981 II S. 368).

§ 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG entspricht diesem allgemeinen WK-Begriff. Schafft ein AN sich nämlich ein Arbeitsmittel an, um seine Arbeit besser verrichten zu können, und ist der Gegenstand hierzu geeignet, so sind solche Aufwendungen im allgemeinen beruflich veranlaßt. § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG hat daher insoweit nur deklaratorische Bedeutung. Die Vorschrift ist jedoch andererseits auch konstitutiv, da sie eine Ausnahme des Grundsatzes darstellt, daß Aufwendungen im Vermögensbereich bei den...

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