Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Grundlagen vom

Leitfaden zur Besteuerung von (Hybrid-)Elektrofahrzeugen

(Hybrid-)Elektrokraftfahrzeuge und (Elektro-)Fahrräder im Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Kraftfahrzeugsteuerrecht

Marcus Hübner

[i]Mandanten-Information: Sonderausgabe zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität [i]Mandanten-Merkblatt: Besteuerung von (Elektro-)Fahrrädern, Arbeitshilfe NWB VAAAH-20605 Die Besonderheiten bei der Besteuerung von (Hybrid-)Elektrofahrzeugen wurden in den vergangenen Jahren immer wieder einem Wandel unterworfen. Zuletzt haben sich Änderungen/Ergänzungen mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v.  (sog. Jahressteuergesetz 2019), BGBl 2019 I S. 2451, und dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise v. (sog. Zweites Corona-Steuerhilfegesetz), BGBl 2020 I S. 1512, ergeben. Unter Berücksichtigung des Koalitionsvertrages der aktuellen Bundesregierung (2021 - 2025) sind weitere Rechtsänderungen zu vermuten.

Dieser Leitfaden gibt einen ausführlichen Überblick über die Besteuerung von Elektrofahrzeugen und Hybridelektrofahrzeugen.

I. Ausgangslage

[i]Regierungsprogramm Elektromobilität v. 18.5.2011, unter http://go.nwb.de/7igv4Bereits im Jahr 2011 setzte sich die damalige Bundesregierung im Regierungsprogramm Elektromobilität das ehrgeizige Ziel, in Deutschland eine Entwicklung zu „einem Leitmarkt [für] Elektromobilität“ unter Nutzung vorhandener Chancen und Voraussetzungen hervorzurufen (Regierungsprogramm Elektromobilität v. , S. 7 f.). Einen elementaren Bestandteil bildeten dabei, neben erneuerbaren Energien, Elektrokraftfahrzeuge. Unter dem Bewusstsein der Mehrkosten gegenüber konventionell betriebenen Kraftfahrzeugen sollte ein Bündel an Anreizen und Begünstigungen [i]Ziel Elektrofahrzeuge 2020: 1 Mio.; 2030: 6 Mio. geschaffen werden, um die Anschaffung von Elektrokraftfahrzeugen attraktiver zu gestalten. Das Ziel der Bundesregierung lag im damaligen Zeitpunkt bei 1 Mio. Elektrokraftfahrzeugen auf Deutschlands Straßen im Jahr 2020 und 6 Mio. im Jahr 2030 (Regierungsprogramm Elektromobilität v. , S. 46 ff.).

[i]Integriertes Umweltprogramm 2030 (Stand August 2016)Vor dem Hintergrund, dass der Bereich des Verkehrswesens in Deutschland der einzige Sektor ist, der seine Treibhausgasemissionen seit 1990 nicht mindern konnte, erschien eine Förderung alternativer Antriebe mit vielfältigen Lenkungsmaßnahmen zwingend notwendig. Dieser Sektor verursacht laut Integriertem Umweltprogramm 2030 der Bundesregierung 18 % der Emissionen in Deutschland, 95 % davon sind durch den Straßenverkehr begründet.

[i]Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 19. Legislaturperiode, unter https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/847984/5b8bc23590d4cb2892b31c987ad672b7/2018-03-14-koalitionsvertrag-data.pdf?download=1 In dem 2018 geschlossenen Koalitionsvertrag wurde vereinbart, die Elektromobilität noch stärker zu fördern (Koalitionsvertrag 2018, S. 14). Ein darin benanntes Ziel stellte die Schaffung einer Regelung zur pauschalen Dienstwagenbesteuerung mit 0,5 % für Elektrokraftfahrzeuge dar. Dieses Ziel wurde durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStAVermG, sog. Jahressteuergesetz 2018, BGBl 2018 I S. 2338) v.  erreicht.

[i]Aktuelle Zulassungszahlen ...Eine weitergehende (steuerliche) Förderung der Elektromobilität erschien auch im Jahr 2019 im Hinblick auf die Zulassungszahlen dringend geboten. Zum waren laut statistischer Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) 83.175 reine Elektrokraftfahrzeuge und 66.997 extern aufladbare Hybridelektrokraftfahrzeuge zugelassen (http://go.nwb.de/pch47). Seit Ende 2016 steigen die Zulassungszahlen zwar zunehmend dynamisch an, jedoch ist davon auszugehen, dass die Zahl der zugelassenen Elektrokraftfahrzeuge die Marke von 1 Mio. erst im Jahr 2021 oder 2022 übersteigen wird (vgl. Berichterstattung im Juni 2018 zum Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge [kurz EmoG], S. 11 f.). [i]... und Prognose Konsequenterweise wurden mit dem Jahressteuergesetz 2019 im Bereich der steuerlichen Förderung der Elektromobilität bestehende Regelungen zeitlich verlängert und weitere Begünstigungstatbestände neu eingeführt.

Ferner wurde im Jahr 2019 das Gesetz zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften v. (kurz Klimaschutzgesetz 2019, BGBl 2019 I S. 2513) beschlossen. Gemäß § 3 des vorgenannten Gesetzes sollen im Vergleich zum Jahr 1990 die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 % gemindert werden. Die Ziele zur Reduzierung der Treibhausemissionen wurden anschließend mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom , BGBl 2021 I S. 3095, weiter verschärft. Im Vergleich zum Jahr 1990 sollen die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 % und bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 % gemindert werden. Um diese Ziele zu erreichen, erscheint es auch geboten, die Emissionen im Bereich des Verkehrswesens enorm zu reduzieren. Zur Zielerreichung wurden mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm 2022 weitere 8 Mrd. € zur Verfügung gestellt; zusätzlich zu den über 80 Mrd. €, die in den vergangenen zwei Jahren bereits im Rahmen von Klimaschutz- und Konjunkturprogramm für Klimaschutzinvestitionen mobilisiert wurden.

Das KBA veröffentlicht unter anderem auch vierteljährliche Statistiken über den Bestand an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern. Aus der letzten veröffentlichten Statistik und einem Vergleich zu entsprechenden Vorjahresstatistiken der drei vorangegangen Jahre ist Folgendes ersichtlich:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stichtag
Elektrokraftfahrzeuge
extern aufladbare Hybridelektrokraftfahrzeuge
Summe
100.714
63.129
163.843
Entwicklung
+ 61 %
+ 39 %
+ 52 %
161.854
87.511
249.365
Entwicklung
+ 66 %
+ 123 %
+ 86 %
268.158
195.022
463.180
Entwicklung
+ 93 %
+ 153 %
+ 118 %
516.518
494.192
1.010.710

Es ergibt sich, dass das in der o. g. Berichterstattung zum EmoG angepeilte Ziel im Jahr 2021 erreicht werden konnte, da die Zunahme an zugelassenen Elektrofahrzeugen in den vergangen zwei Jahren deutlich an Dynamik gewonnen hat. Ob das nunmehr im Koalitionsvertrag 2021 (S. 53) angepeilte Ziel von mindestens 15 Mio. Elektrofahrzeugen im Jahr 2030 erreichbar ist, bleibt abzuwarten.

[i]Inhaltliche Schwerpunkte des Leitfadens Dieser Leitfaden setzt sich mit der Besteuerung von (Hybrid-)Elektrokraftfahrzeugen sowie Elektrofahrrädern auseinander. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf den Normierungen im Bereich des Ertragsteuer- und des Kraftfahrzeugsteuerrechts.

II. Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit (Hybrid-)Elektrofahrzeugen

[i]Definition wichtiger Begriffe Im Zusammenhang mit steuerlichen Vorschriften im Bereich der Elektromobilität ist es wichtig, die maßgebenden Begriffe und ihre Unterschiede zu kennen, um den sachlichen Anwendungsbereich von Begünstigungen zutreffend einzuordnen.

1. Elektrofahrzeuge

a) Elektrofahrräder

[i](Elektro-)Fahrrad i. S. der StVZO Ein Fahrrad i. S. der StVZO ist „ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft der auf ihm befindlichen Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird“ (§ 63a Abs. 1 StVZO). Dem Fahrrad gleichgestellt sind gem. § 63a Abs. 2 Satz 1 StVZO solche Fahrzeuge, welche mit einer elektrischen Trethilfe (bis 25 km/h) mit einer Nenndauerleistung von höchstens 250 W ausgestattet sind. Diese Gleichstellung wird durch § 63a Abs. 2 Satz 2 StVZO auch erreicht, sofern das Fahrzeug über eine selbständig beschleunigende sog. Anfahr- oder Schiebehilfe (bis 6 km/h) verfügt.

Unabhängig davon darf es sich bei dem Fahrrad auch nicht um ein Elektrokleinstfahrzeug i. S. des § 1 Abs. 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) handeln. Darunter fallen unter den weiteren Voraussetzungen insbesondere Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h ( BStBl 2021 I S. 2205, Rz. 3).

b) Elektrokraftfahrzeuge

[i]Legaldefinition(en) Elektrokraftfahrzeug Eine Legaldefinition für Elektrokraftfahrzeuge ist in § 9 Abs. 2 KraftStG geregelt. Demnach sind Elektrokraftfahrzeuge „Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen/elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden“. Derselbe Wortlaut findet sich in der ertragsteuerlichen Legaldefinition in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 EStG wieder.

Ein mechanischer Energiespeicher ist beispielsweise ein Schwungrad mit Generator. Das Schwungrad erzeugt dabei kinetische Energie (Bewegungsenergie). Grundlage für elektrochemische Energiespeicher bildet ein Akkumulator. Dieser wandelt chemische Energie in elektrische Energie um. Eine bekannte Form des Akkumulators stellt der Lithium-Ionen-Akku dar. Diese Art von Energiespeicher findet auch Verwendung im Bereich der Kraftfahrzeuge.

Ein reines Elektrokraftfahrzeug i. S. von § 2 Nr. 2 EmoG ist ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, „dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeugs wieder aufladbar sind“.

2. Hybridelektrokraftfahrzeuge

[i]Legaldefinition(en) HybridelektrokraftfahrzeugEin Hybridelektrokraftfahrzeug i. S. des EStG ist ein extern aufladbares Kraftfahrzeug (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 EStG).

Nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 3 EmoG handelt es sich um ein Kraftfahrzeug mit mindestens zwei Energiewandlern, wovon zumindest einer eine elektrische Antriebsmaschine darstellen muss. Darüber hinaus muss dieses Fahrzeug lt. EmoG mindestens einen Energiespeicher besitzen, der von außen elektrisch aufladbar ist.

3. Kraftfahrzeuge mit Brennstoffzellen

Kraftfahrzeuge mit Brennstoffzellenantrieb werden vom kraftfahrzeugsteuerlichen und ertragsteuerlichen Begriff des Elektrokraftfahrzeugs mit erfasst. Auch § 2 Nr. 4 EmoG klassifiziert ein Brennstoffzellenfahrzeug als eine besondere Art des Elektrokraftfahrzeugs.

[i]Beispiel für einen emissionsfrei betriebenen Energiewandler Ein emissionsfrei betriebener Energiewandler ist z. B. eine wasserstoffbetriebene Brennstoffzelle. Mit Hilfe einer Brennstoffzelle wird Wasserstoff unter Zuführung von Sauerstoff aus der Luft zu Wasser bzw. Wasserdampf umgewandelt. Vorteile ergeben sich im Vergleich zur Elektrokraftfahrzeugen durch eine lange Laufleistung und kurze Auftankzeiten (NWB EV 2/2021 S. 41).

[i]politische Förderung Brennstoffzellenkraftfahrzeuge Die Bundesregierung sieht in dieser alternativen Antriebsart eine Schlüsseltechnologie. Eine politische Förderung dieser Technologie stellt das „Regierungsprogramm Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie 2016 bis 2026 – von der Marktvorbereitung zu wettbewerbsfähigen Produkten“ dar (http://go.nwb.de/jxhc6).

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen