WG Art. 95

Vierter Teil: Geltungsbereich der Gesetze

Art. 95 Erwerb der zugrunde liegenden Forderung

Das Recht des Ausstellungsortes bestimmt, ob der Inhaber eines gezogenen Wechsels die seiner Ausstellung zugrunde liegende Forderung erwirbt.

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ZAAAA-73993