WG Art. 8

Erster Teil: Gezogener Wechsel

Erster Abschnitt: Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels

Art. 8 Wechselmäßige Haftung des vollmachtlosen Vertreters

1Wer auf einen Wechsel seine Unterschrift als Vertreter eines andern setzt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, haftet selbst wechselmäßig und hat, wenn er den Wechsel einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. 2Das Gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.

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ZAAAA-73993