VVG § 22

Teil 1: Allgemeiner Teil

Kapitel 1: Vorschriften für alle Versicherungszweige

Abschnitt 2: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

§ 22 Arglistige Täuschung

Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

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ZAAAC-65339