VVG § 190

Teil 2: Einzelne Versicherungszweige

Kapitel 7: Unfallversicherung

§ 190 Pflichtversicherung

Besteht für den Abschluss einer Unfallversicherung eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Unfallversicherung besteht.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAC-65339