VVG § 122

Teil 2: Einzelne Versicherungszweige

Kapitel 1: Haftpflichtversicherung

Abschnitt 2: Pflichtversicherung

§ 122 Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache

Die §§ 95 bis 98 über die Veräußerung der versicherten Sache sind entsprechend anzuwenden.

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ZAAAC-65339