MitbestG § 21

Zweiter Teil: Aufsichtsrat

Zweiter Abschnitt: Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder

Sechster Unterabschnitt: Weitere Vorschriften über das Wahlverfahren sowie über die Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern [1]

§ 21 Anfechtung der Wahl von Delegierten [2]

(1) Die Wahl der Delegierten eines Betriebs kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) 1Zur Anfechtung berechtigt sind

  1. mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs,

  2. der Betriebsrat,

  3. der Sprecherausschuss,

  4. das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ.

2Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

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JAAAA-73955

1Anm. d. Red.: Bisheriger Fünfter Unterabschnitt zu Sechstem Unterabschnitt geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 642) mit Wirkung v. 1. 5. 2015.

2Anm. d. Red.: § 21 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1130) mit Wirkung v. 27. 3. 2002.