InsO § 200

Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens

Zweiter Abschnitt: Verteilung

§ 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens [1]

(1) Sobald die Schlussverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) 1Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekannt zu machen. 2Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: § 200 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 509) mit Wirkung v. 1. 7. 2007.