HGB § 109

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft

[tritt am 1.1.2024 in Kraft:] Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft [1]

[tritt am 1.1.2024 in Kraft:] Zweiter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft [2]

§ 109 [tritt am 1.1.2024 in Kraft:] Beschlussfassung [3]

(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.

(2) 1Die Versammlung kann durch jeden Gesellschafter einberufen werden, der die Befugnis zur Geschäftsführung hat. 2Die Einberufung erfolgt durch formlose Einladung der anderen Gesellschafter unter Ankündigung des Zwecks der Versammlung in angemessener Frist.

(3) Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter.

(4) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, ist die Gesellschafterversammlung beschlussfähig, wenn die anwesenden Gesellschafter oder ihre Vertreter ohne Rücksicht auf ihre Stimmberechtigung die für die Beschlussfassung erforderlichen Stimmen haben.

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AAAAA-73945

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 51 Nr. 3 i. V. mit Art. 137 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3436) wird das Zweite Buch Erster Abschnitt – kursiv – mit Wirkung v. neu gefasst.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 51 Nr. 3 i. V. mit Art. 137 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3436) wird das Zweite Buch Erster Abschnitt – kursiv – mit Wirkung v. neu gefasst.

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 51 Nr. 3 i. V. mit Art. 137 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3436) wird § 109 – kursiv – mit Wirkung v. neu gefasst.