HGB § 56

Erstes Buch: Handelsstand

Fünfter Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht

§ 56 Vollmacht von Ladenangestellten

Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.

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