HGB § 341v

Drittes Buch: Handelsbücher [1]

Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen [2]

Dritter Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors [3]

Zweiter Titel: Zahlungsbericht, Konzernzahlungsbericht und Offenlegung

§ 341v Konzernzahlungsbericht; Befreiung [4]

(1) 1Kapitalgesellschaften im Sinne des § 341q, die Mutterunternehmen (§ 290) sind, haben jährlich einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen. 2Mutterunternehmen sind auch dann in der mineralgewinnenden Industrie tätig oder betreiben Holzeinschlag in Primärwäldern, wenn diese Voraussetzungen nur auf eines ihrer Tochterunternehmen zutreffen.

(2) Ein Mutterunternehmen ist nicht zur Erstellung eines Konzernzahlungsberichts verpflichtet, wenn es zugleich ein Tochterunternehmen eines anderen Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.

(3) In den Konzernzahlungsbericht sind das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen unabhängig von deren Sitz einzubeziehen; die auf den Konzernabschluss angewandten Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, soweit in den nachstehenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(4) 1Unternehmen, die nicht in der mineralgewinnenden Industrie tätig sind und keinen Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben, sind nicht nach Absatz 3 einzubeziehen. 2Ein Unternehmen braucht nicht in den Konzernzahlungsbericht einbezogen zu werden, wenn es

  1. nach § 296 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 nicht in den Konzernabschluss einbezogen wurde,

  2. nach § 296 Absatz 1 Nummer 2 nicht in den Konzernabschluss einbezogen wurde und die für die Erstellung des Konzernzahlungsberichts erforderlichen Angaben ebenfalls nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder ungebührlichen Verzögerungen zu erhalten sind.

(5) 1Auf den Konzernzahlungsbericht sind die §§ 341s bis 341u entsprechend anzuwenden. 2Im Konzernzahlungsbericht sind konsolidierte Angaben über alle Zahlungen an staatliche Stellen zu machen, die von den einbezogenen Unternehmen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie oder mit dem Holzeinschlag in Primärwäldern geleistet worden sind. 3Das Mutterunternehmen braucht die Zahlungen nicht danach aufzugliedern, auf welche Rohstoffe sie sich beziehen.

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1Anm. d. Red.: Drittes Buch i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 1. 1. 1986.

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 Nr. 154) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Dritter Unterabschnitt (§§ 341q bis 341y) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1245) mit Wirkung v. 23. 7. 2015.

4Anm. d. Red.: § 341v eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1245) mit Wirkung v. 23. 7. 2015.