GKG Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2)

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) [1] [2]

Kostenverzeichnis
Gliederung

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Teil 1:
Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
Hauptabschnitt 1:
Mahnverfahren
Hauptabschnitt 2:
Prozessverfahren
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1:
Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht
Unterabschnitt 2:
Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 3:
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Abschnitt 2:
Berufung und bestimmte Beschwerden
Abschnitt 3:
Revision, Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG
Abschnitt 4:
Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG
Abschnitt 5:
Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1:
Berufungsverfahren
Unterabschnitt 2:
Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren
Hauptabschnitt 3: (weggefallen)
Hauptabschnitt 4: Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug
Abschnitt 2:
Berufung
Abschnitt 3:
Beschwerde
Hauptabschnitt 5: Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug
Abschnitt 2:
Rechtsmittelverfahren
Hauptabschnitt 6: Sonstige Verfahren
Abschnitt 1:
Selbstständiges Beweisverfahren
Abschnitt 2:
Schiedsrichterliches Verfahren
Unterabschnitt 1:
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2:
Rechtsbeschwerde
Abschnitt 3:
Abschnitt 4:
Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz
Unterabschnitt 1:
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2:
Rechtsbeschwerde
Abschnitt 5:
Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
Abschnitt 6:
Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Hauptabschnitt 7: Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hauptabschnitt 8: Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Abschnitt 1:
Sonstige Beschwerden
Abschnitt 2:
Sonstige Rechtsbeschwerden
Hauptabschnitt 9: Besondere Gebühren
Teil 2: Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren
Hauptabschnitt 1: Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug
Abschnitt 2:
Beschwerden
Unterabschnitt 1:
Beschwerde
Unterabschnitt 2:
Rechtsbeschwerde
Hauptabschnitt 2: Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Abschnitt 1:
Zwangsversteigerung
Abschnitt 2:
Zwangsverwaltung
Abschnitt 3:
Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Abschnitt 4:
Beschwerden
Unterabschnitt 1:
Beschwerde
Unterabschnitt 2:
Rechtsbeschwerde
Hauptabschnitt 3: Insolvenzverfahren
Abschnitt 1:
Eröffnungsverfahren
Abschnitt 2:
Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners
Abschnitt 3:
Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers
Abschnitt 4:
Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)
Abschnitt 5:
Restschuldbefreiung
Abschnitt 6:
Besondere Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848
Abschnitt 7:
Koordinationsverfahren
Abschnitt 8:
Beschwerden
Hauptabschnitt 4: Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
Abschnitt 1:
Eröffnungsverfahren
Abschnitt 2:
Verteilungsverfahren
Abschnitt 3:
Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)
Abschnitt 4:
Beschwerde und Rechtsbeschwerde
Hauptabschnitt 5: Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Abschnitt 1:
Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht
Abschnitt 2:
Beschwerden
Unterabschnitt 1:
Sofortige Beschwerde
Unterabschnitt 2:
Rechtsbeschwerde
Hauptabschnitt 6: Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Teil 3: Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Hauptabschnitt 1: Offizialverfahren
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug
Abschnitt 2:
Berufung
Abschnitt 3:
Revision
Abschnitt 4:
Wiederaufnahmeverfahren
Abschnitt 5
Psychosoziale Prozessbegleitung
Hauptabschnitt 2: Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags
Hauptabschnitt 3: Privatklage
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug
Abschnitt 2:
Berufung
Abschnitt 3:
Revision
Abschnitt 4:
Wiederaufnahmeverfahren
Hauptabschnitt 4: Einziehung und verwandte Maßnahmen
Abschnitt 1:
Antrag des Privatklägers nach § 435 StPO
Abschnitt 2:
Beschwerde
Abschnitt 3:
Berufung
Abschnitt 4:
Revision
Abschnitt 5:
Wiederaufnahmeverfahren
Hauptabschnitt 5: Nebenklage
Abschnitt 1:
Berufung
Abschnitt 2:
Revision
Abschnitt 3:
Wiederaufnahmeverfahren
Hauptabschnitt 6: Sonstige Beschwerden
Hauptabschnitt 7: Entschädigungsverfahren
Hauptabschnitt 8: Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
Abschnitt 1:
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Abschnitt 2:
Beschwerde und Rechtsbeschwerde
Abschnitt 3:
Vorläufiger Rechtsschutz
Hauptabschnitt 9: Sonstige Verfahren
Abschnitt 1:
Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion
Abschnitt 2:
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Teil 4: Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Hauptabschnitt 1: Bußgeldverfahren
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug
Abschnitt 2:
Rechtsbeschwerde
Abschnitt 3:
Wiederaufnahmeverfahren
Hauptabschnitt 2: Einziehung und verwandte Maßnahmen
Abschnitt 1:
Beschwerde
Abschnitt 2:
Rechtsbeschwerde
Abschnitt 3:
Wiederaufnahmeverfahren
Hauptabschnitt 3: Besondere Gebühren
Hauptabschnitt 4: Sonstige Beschwerden
Hauptabschnitt 5: Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Teil 5: Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Hauptabschnitt 1: Prozessverfahren
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1:
Verwaltungsgericht
Unterabschnitt 2:
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
Unterabschnitt 3:
Bundesverwaltungsgericht
Abschnitt 2:
Zulassung und Durchführung der Berufung
Abschnitt 3:
Revision
Hauptabschnitt 2: Vorläufiger Rechtsschutz
Abschnitt 1:
Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache
Abschnitt 2:
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
Abschnitt 3:
Bundesverwaltungsgericht
Abschnitt 4:
Beschwerde
Hauptabschnitt 3: Besondere Verfahren
Hauptabschnitt 4: Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hauptabschnitt 5: Sonstige Beschwerden
Hauptabschnitt 6: Besondere Gebühren
Teil 6: Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit
Hauptabschnitt 1: Prozessverfahren
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1:
Verfahren vor dem Finanzgericht
Unterabschnitt 2:
Verfahren vor dem Bundesfinanzhof
Abschnitt 2:
Revision
Hauptabschnitt 2: Vorläufiger Rechtsschutz
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug
Abschnitt 2:
Beschwerde
Hauptabschnitt 3: Besondere Verfahren
Hauptabschnitt 4: Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hauptabschnitt 5: Sonstige Beschwerden
Hauptabschnitt 6: Besondere Gebühr
Teil 7: Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
Hauptabschnitt 1: Prozessverfahren
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1:
Verfahren vor dem Sozialgericht
Unterabschnitt 2:
Verfahren vor dem Landessozialgericht
Unterabschnitt 3:
Verfahren vor dem Bundessozialgericht
Abschnitt 2:
Berufung
Abschnitt 3:
Revision
Hauptabschnitt 2: Vorläufiger Rechtsschutz
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug
Abschnitt 2:
Beschwerde
Hauptabschnitt 3: Beweissicherungsverfahren
Hauptabschnitt 4: Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hauptabschnitt 5: Sonstige Beschwerden
Hauptabschnitt 6: Besondere Gebühren
Teil 8: Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit
Hauptabschnitt 1: Mahnverfahren
Hauptabschnitt 2: Urteilsverfahren
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug
Abschnitt 2:
Berufung
Abschnitt 3:
Revision
Hauptabschnitt 3: Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug
Abschnitt 2:
Berufung
Abschnitt 3:
Beschwerde
Hauptabschnitt 4: Besondere Verfahren
Hauptabschnitt 5: Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hauptabschnitt 6: Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Abschnitt 1:
Sonstige Beschwerden
Abschnitt 2:
Sonstige Rechtsbeschwerden
Hauptabschnitt 7: Besondere Gebühr
Teil 9: Auslagen

Teil 1: Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

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Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
Vorbemerkung 1:
Die Vorschriften dieses Teils gelten nicht für die in Teil 2 geregelten Verfahren.
Hauptabschnitt 1:
Mahnverfahren
1100
Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls
0,5
– mindestens
36,00 €
Hauptabschnitt 2:
Prozessverfahren
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug
Vorbemerkung 1.2.1:
Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen nicht im Musterverfahren nach dem KapMuG; das erstinstanzliche Musterverfahren gilt als Teil des ersten Rechtszugs des Prozessverfahrens.
Unterabschnitt 1:
Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht
1210
Verfahren im Allgemeinen
3,0
 
(1) Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist.
 
(2) Soweit der Kläger wegen desselben Streitgegenstands einen Anspruch zum Musterverfahren angemeldet hat (§ 10 Abs. 2 KapMuG), wird insoweit die Gebühr 1902 angerechnet.
1211
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
 
 
1.
Zurücknahme der Klage
 
 
 
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
 
 
 
b)
in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,
 
 
 
c)
im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem eine Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,
 
 
 
d)
im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird oder
 
 
 
e)
im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,
 
 
 
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
 
 
2.
Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder nur deshalb Tatbestand und die Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO),
 
 
3.
gerichtlichen Vergleich oder Beschluss nach § 23 Abs. 3 KapMuG oder
 
 
4.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
 
 
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG vorausgegangen ist:
 
 
Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf
1,0
 
Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 
Unterabschnitt 2:
Verfahren vor dem Oberlandesgericht
1212
Verfahren im Allgemeinen
4,0
1213
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
 
 
1.
Zurücknahme der Klage
 
 
 
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
 
 
 
b)
in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder
 
 
 
c)
im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,
 
 
 
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
 
 
2.
Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
 
 
3.
gerichtlichen Vergleich oder
 
 
4.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
 
 
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1212 ermäßigt sich auf
2,0
 
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 
Im Verfahren über eine Abhilfeklage nach dem VDuG ist die Ermäßigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Abhilfegrundurteil vorausgegangen ist.
Unterabschnitt 3:
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
1214
Verfahren im Allgemeinen
5,0
1215
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
 
 
1.
Zurücknahme der Klage
 
 
 
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
 
 
 
b)
in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder
 
 
 
c)
im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,
 
 
 
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
 
 
2.
Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
 
 
3.
gerichtlichen Vergleich oder
 
 
4.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
 
 
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1214 ermäßigt sich auf
3,0
 
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 
Abschnitt 2:
Berufung und bestimmte Beschwerden
Vorbemerkung 1.2.2:
Dieser Abschnitt ist auf Beschwerdeverfahren nach
1.  den §§ 73 und 171 GWB,
5.  § 13 EU-VSchDG,
6.  § 35 KSpG und
7. § 11 WRegG
anzuwenden.
1220
Verfahren im Allgemeinen
4,0
1221
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf
1,0
 
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 
1222
Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1221 anzuwenden ist, durch
 
 
1.
Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags
 
 
 
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
 
 
 
b)
in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,
 
 
2.
Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
 
 
3.
gerichtlichen Vergleich oder
 
 
4.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
 
 
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
 
 
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf
2,0
 
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 
1223
Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1222 Nr. 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
 
 
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf
3,0
 
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1222 erfüllt sind.
 
Abschnitt 3:
Revision, Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG
1230
Verfahren im Allgemeinen
5,0
1231
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf
1,0
 
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 
1232
Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1231 anzuwenden ist, durch
 
 
1.
Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags
 
 
 
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
 
 
 
b)
in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht.
 
 
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
 
 
3.
gerichtlichen Vergleich oder
 
 
4.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
 
 
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf
3,0
 
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 
Abschnitt 4:
Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG
1240
Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:
Soweit der Antrag abgelehnt wird
1,5
1241
Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
1,0
 
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrevision zugelassen wird.
 
1242
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
2,0
1243
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
1,0
 
Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.
 
Abschnitt 5:
Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1:
Berufungsverfahren
1250
Verfahren im Allgemeinen
6,0
1251
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf
1,0
 
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 
1252
Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1251 anzuwenden ist, durch
 
 
1.
Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
 
 
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
 
 
3.
gerichtlichen Vergleich oder
 
 
4.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
 
 
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf
3,0
 
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 
Unterabschnitt 2:
Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren
1253
Verfahren über die Beschwerde nach § 122 PatG oder § 20 GebrMG i. V. m. § 122 PatG gegen ein Urteil über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Zwangslizenzsachen
2,0
1254
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1253 ermäßigt sich auf
1,0
 
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 
1255
Verfahren über die Rechtsbeschwerde
825,00 €
1256
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1255 ermäßigt sich auf
Erledigungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
110,00 €
 
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 
Hauptabschnitt 3:
(weggefallen)
Hauptabschnitt 4:
Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung
Vorbemerkung 1.4:
(1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1.
(2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung oder die Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.
(3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sowie im Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug
1410
Verfahren im Allgemeinen
1,5
1411
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
 
 
1.
Zurücknahme des Antrags
 
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b)
wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
 
2.
Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
 
 
3.
gerichtlichen Vergleich oder
 
 
4.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
 
 
es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 922 Abs. 1, auch i. V. m. § 936 ZPO, oder ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
 
 
Die Gebühr 1410 ermäßigt sich auf
1,0
 
Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 
1412
Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wenn nicht Nummer 1411 erfüllt ist:
 
 
Die Gebühr 1410 erhöht sich nach dem Wert des Streitgegenstands, auf den sich die Entscheidung bezieht, auf
3,0
Abschnitt 2:
Berufung
1420
Verfahren im Allgemeinen
4,0
1421
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf
1,0
 
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 
1422
Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1421 erfüllt ist, durch
 
 
1.
Zurücknahme der Berufung oder des Antrags
 
 
 
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
 
 
 
b)
in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,
 
 
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
 
 
3.
gerichtlichen Vergleich oder
 
 
4.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
 
 
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf
2,0
 
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 
1423
Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1422 Nr. 2 genannten Urteile mit schriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf
3,0
 
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1422 erfüllt sind.
 
Abschnitt 3:
Beschwerde
1430
Verfahren über die Beschwerde
1,5
1.
gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder
2.
in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 …
1431
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 1430 ermäßigt sich auf
1,0
Hauptabschnitt 5:
Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
Vorbemerkung 1.5:
Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung bestimmt sich nach Nummer 1620.
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug
1510
Verfahren über Anträge auf
 
 
1.
Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel,
 
 
2.
Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist,
 
 
3.
Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln,
 
 
4.
Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verfahren und
 
5.
Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung (§ 1115 ZPO)
oder über die Klage auf Erlass eines Vollstreckungsurteils
264,00 €
1511
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird:
Die Gebühr 1510 ermäßigt sich auf
99,00 €
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 
1512
Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 AVAG oder § 27 IntErbRVG
17,00 €
1513
Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO oder über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1110 ZPO oder nach § 58 oder § 59 AVAG
22,00 €
1514
Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1887) geändert worden ist
66,00 €
Abschnitt 2:
Rechtsmittelverfahren
1520
Verfahren über Rechtsmittel in den in den Nummern 1510 und 1514 genannten Verfahren
396,00 €
1521
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf
99,00 €
1522
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1521 erfüllt ist:
Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf
198,00 €
 
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1523
Verfahren über Rechtsmittel in
 
1.
den in den Nummern 1512 und 1513 genannten Verfahren und
 
2.
Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 ZPO:
 
Das Rechtsmittel wird verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €
Hauptabschnitt 6:
Sonstige Verfahren
Abschnitt 1:
Selbstständiges Beweisverfahren
1610
Verfahren im Allgemeinen
1,0
Abschnitt 2:
Schiedsrichterliches Verfahren
Unterabschnitt 1:
Erster Rechtszug
1620
Verfahren über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder über die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung
2,0
 
Die Gebühr ist auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung zu erheben.
 
1621
Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens
2,0
1622
Verfahren bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts
2,0
1623
Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters
0,5
1624
Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts
0,5
1625
Verfahren zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder zur Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen
0,5
1626
Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme oder über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung
2,0
 
Im Verfahren über die Zulassung der Vollziehung und in dem Verfahren über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.
 
1627
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
Die Gebühren 1620 bis 1622 und 1626 ermäßigen sich auf
1,0
Unterabschnitt 2:
Rechtsbeschwerde
1628
Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1620 bis 1622 und 1626 genannten Verfahren
3,0
1629
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags:
Die Gebühr 1628 ermäßigt sich auf
1,0
1630
3,0
1631
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
Die Gebühr 1630 ermäßigt sich auf
1,0
1632
Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG, auch i. V. m. § 37u Abs. 2 WpHG
0,5
 
Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
Abschnitt 4:
Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz
Unterabschnitt 1:
Erster Rechtszug
1640
1,0
1641
Verfahren nach § 246a des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG), nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes) oder nach§ 16 Abs. 3 UmwG
1,5
1642
Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühren 1640 und 1641 ermäßigen sich auf
0,5
 
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
Unterabschnitt 2:
Beschwerde
1643
Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 1640 genannten Verfahren
1,0
1644
Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühr 1643 ermäßigt sich auf
0,5
 
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
Abschnitt 5:
Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
1650
Sanierungsverfahren
0,5
1651
Die Durchführung des Sanierungsverfahrens wird nicht angeordnet:
Die Gebühr 1650 beträgt
0,2
1652
Reorganisationsverfahren
1,0
1653
Die Durchführung des Reorganisationsverfahrens wird nicht angeordnet:
Die Gebühr 1652 beträgt
0,2
Abschnitt 6:
Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
1660
Umsetzungsverfahren nach dem VDuG
1,0
Hauptabschnitt 7:
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
1700
Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, (§ 321a ZPO, auch i. V. m. § 122a PatG oder § 89a MarkenG; § 69 GWB, § 41 AgrarOLkG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €
Hauptabschnitt 8:
Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Abschnitt 1:
Sonstige Beschwerden
1810
99,00 €
1811
Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühr 1810 ermäßigt sich auf
66,00 €
 
 (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1812
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €
 
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 
Abschnitt 2:
Sonstige Rechtsbeschwerden
1820
Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde (§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO)
2,0
1821
Verfahren über Rechtsbeschwerden nach § 20 KapMuG
5,0
1822
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühren 1820 und 1821 ermäßigen sich auf
1,0
 
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 
1823
Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494a Abs. 2 Satz 2 oder § 516 Abs. 3 ZPO
198,00 €
1824
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf
66,00 €
1825
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1824 erfüllt ist:
Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf
99,00 €
1826
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
132,00 €
 
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 
1827
Verfahren über die in Nummer 1826 genannten Rechtsbeschwerden:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
66,00 €
Hauptabschnitt 9:
Besondere Gebühren
1900
Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird
0,25
 
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden.
 
1901
Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits
wie vom
Gericht bestimmt
1902
Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Abs. 2 KapMuG)
0,5

Teil 2: Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren

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Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1:
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung
Vorbemerkung 2.1:
Dieser Hauptabschnitt ist auch auf Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie auf alle Verfahren über Anträge auf Einschränkung oder Beendigung der Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (§ 954 Abs. 2 ZPO i. V. m. Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014) anzuwenden. Im Übrigen bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 4 oder Teil 8 Hauptabschnitt 3.
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug
2110
Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO)
22,00 €
 
Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben.
 
2111
Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 ZPO sowie im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
22,00 €
 
Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand betreffen.
 
2112
In dem Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung wird ein Antrag auf Einholung von Kontoinformationen gestellt:
Die Gebühr 2111 erhöht sich auf
37,00 €
2113
Verfahren über den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO
22,00 €
2114
Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO)
22,00 €
2115
Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO
35,00 €
2116
(weggefallen)
2117
Verteilungsverfahren
0,5
2118
Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO
66,00 €
2119
Verfahren über Anträge auf Beendigung, Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 954 Abs. 2, § 1084 ZPO auch i. V. m. § 1096 oder § 1109 ZPO oder nach § 31 AUG
33,00 €
Abschnitt 2:
Beschwerden
Unterabschnitt 1:
Beschwerde
2120
Verfahren über die Beschwerde im Verteilungsverfahren:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
1,0
2121
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
33,00 €
 
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 
Unterabschnitt 2:
Rechtsbeschwerde
2122
Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
2,0
2123
Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
1,0
 
Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.
 
2124
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €
 
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 
Hauptabschnitt 2:
Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Vorbemerkung 2.2:
Die Gebühren 2210, 2220 und 2230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Wird der Antrag von mehreren Gesamtgläubigern, Gesamthandsgläubigern oder im Fall der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft von mehreren Miteigentümern gemeinsam gestellt, gelten diese als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765a ZPO wird keine, für das Beschwerdeverfahren die Gebühr 2240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach § 30a ZVG, gilt Satz 3 entsprechend.
Abschnitt 1:
Zwangsversteigerung
2210
Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren
110,00 €
2211
Verfahren im Allgemeinen
0,5
2212
Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist:
Die Gebühr 2211 ermäßigt sich auf
0,25
2213
Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe von Geboten
0,5
 
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund des § 74a oder des § 85a ZVG versagt bleibt.
 
2214
Erteilung des Zuschlags
0,5
 
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird.
 
2215
Verteilungsverfahren
0,5
2216
Es findet keine oder nur eine beschränkte Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht statt (§§ 143, 144 ZVG):
Die Gebühr 2215 ermäßigt sich auf
0,25
Abschnitt 2:
Zwangsverwaltung
2220
Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren
110,00 €
2221
Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei Durchführung des Verfahrens
0,5
 
Die Gebühr wird auch für das jeweilige Kalenderjahr erhoben, in das der Tag der Beschlagnahme fällt und in dem das Verfahren aufgehoben wird.
– mindestens 132,00 € im ersten und letzten Kalenderjahr jeweils mindestens 66,00 €
Abschnitt 3:
Zwangsliquidation einer Bahneinheit
2230
Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation
66,00 €
2231
Verfahren im Allgemeinen
0,5
2232
Das Verfahren wird eingestellt:
Die Gebühr 2231 ermäßigt sich auf
0,25
Abschnitt 4:
Beschwerden
Unterabschnitt 1:
Beschwerde
2240
Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
132,00 €
 
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 
2241
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
1,0
Unterabschnitt 2:
Rechtsbeschwerde
2242
Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
264,00 €
 
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 
2243
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
2,0
Hauptabschnitt 3:
Insolvenzverfahren
Vorbemerkung 2.3:
Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich.
Abschnitt 1:
Eröffnungsverfahren
2310
Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
0,5
 
Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht.
2311
Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
0,5
– mindestens
198,00 €
Abschnitt 2:
Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners
Vorbemerkung 2.3.2:
Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen auch, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde.
2320
Durchführung des Insolvenzverfahrens
2,5
 
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.
 
2321
Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf
0,5
2322
Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf
1,5
Abschnitt 3:
Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers
Vorbemerkung 2.3.3:
Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde.
2330
Durchführung des Insolvenzverfahrens
3,0
 
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.
 
2331
Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf
1,0
2332
Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf
2,0
Abschnitt 4:
Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)
2340
Prüfung von Forderungen je Gläubiger
22,00 €
Abschnitt 5:
Restschuldbefreiung
2350
Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 InsO)
39,00 €
Abschnitt 6:
Besondere Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848
2360
Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848
3,0
2361
Verfahren über einstweilige Maßnahmen nach Artikel 36 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2015/848
1,0
2362
Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 61 der Verordnung (EU) 2015/848
4 400,00 €
Abschnitt 7:
Koordinationsverfahren
2370
Verfahren im Allgemeinen
550,00 €
2371
In dem Verfahren wird ein Koordinationsplan zur Bestätigung vorgelegt:
Die Gebühr 2370 beträgt
1 100,00 €
Abschnitt 8:
Beschwerden
Unterabschnitt 1:
Beschwerde
2380
Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
1,0
2381
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €
 
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 
2382
Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 102c § 26 EGInsO
1,0
Unterabschnitt 2:
Rechtsbeschwerde
2383
Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
2,0
2384
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags:
Die Gebühr 2383 ermäßigt sich auf
1,0
2385
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
132,00 €
 
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 
2386
Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 102c § 26 EGInsO i. V. m. § 574 ZPO
2,0
Hauptabschnitt 4:
Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
Abschnitt 1:
Eröffnungsverfahren
2410
Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens
1,0
Abschnitt 2:
Verteilungsverfahren
2420
Durchführung des Verteilungsverfahrens
2,0
Abschnitt 3:
Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)
2430
Prüfung von Forderungen je Gläubiger
22,00 €
Abschnitt 4:
Beschwerde und Rechtsbeschwerde
2440
Verfahren über Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €
 
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 
2441
Verfahren über Rechtsbeschwerden:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
132,00 €
 
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 
Hauptabschnitt 5:
Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Abschnitt 1:
Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht
2510
Entgegennahme der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens (§ 31 StaRUG)
Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens einschließlich der Aufhebung der Restrukturierungssache abgegolten.
150,00 €
2511
Verfahren über den Antrag auf Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens
1 000,00 €
(1) Die Gebühr 2510 wird angerechnet.
(2) Endet das gesamte Verfahren, bevor der gerichtliche Erörterungs- und Abstimmungstermin begonnen hat oder bevor der Restrukturierungsplan gerichtlich bestätigt wurde, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen.
2512
In derselben Restrukturierungssache wird die Inanspruchnahme von mehr als drei Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens beantragt:
Die Gebühr 2511 beträgt
1 500,00 €
2513
Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten
500,00 €
2514
Verfahren über den Antrag auf Bestellung eines Sanierungsmoderators
Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts in dem Verfahren einschließlich der Bestätigung eines Sanierungsvergleichs abgegolten.
500,00 €
Abschnitt 2:
Beschwerden
Unterabschnitt 1:
Beschwerde
2520
Verfahren über sofortige Beschwerden nach dem StaRUG
1 000,00 €
2521
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 2520 ermäßigt sich auf
500,00 €
2522
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
66,00 €
Unterabschnitt 2:
Rechtsbeschwerde
2523
Verfahren über Rechtsbeschwerden nach dem StaRUG
2 000,00 €
2524
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde:
Die Gebühr 2523 ermäßigt sich auf
1 000,00 €
2525
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
132,00 €
Hauptabschnitt 6:
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
2600
Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, § 4 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO, § 38 StaRUG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €

Teil 3: Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

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Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz der
jeweiligen Gebühr 3110
bis 3117, soweit nichts
anderes vermerkt ist
Vorbemerkung 3:
(1)  § 473 Abs. 4 StPO und § 74 JGG bleiben unberührt.
(2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. Dies gilt auch für das Wiederaufnahmeverfahren, das sich gegen einen Strafbefehl richtet (§ 373a StPO).
Hauptabschnitt 1:
Offizialverfahren
Vorbemerkung 3.1:
(1) In Strafsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig erkannten Strafe.
(2) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, ist die Zahl der Tagessätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzurechnen; dabei entsprechen 30 Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.
(3) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, bestimmt sich die Gebühr nach der vorbehaltenen Geldstrafe.
(4) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge bei rechtskräftiger Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung und bei rechtskräftiger Festsetzung einer Geldbuße gesondert erhoben.
(5) Wird aufgrund des § 55 Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses Verfahren nach dem Maß der Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt. Dies gilt entsprechend, wenn ein Urteil, in dem auf Jugendstrafe erkannt ist, nach § 31 Abs. 2 JGG in ein neues Urteil einbezogen wird. In den Fällen des § 460 StPO und des § 66 JGG verbleibt es bei den Gebühren für die früheren Verfahren.
(6) Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschuldigte, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn erkannten Strafe, angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung oder festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Strafsache gegen einen oder mehrere Angeschuldigte auch eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder der Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben.
(7) Wird bei Verurteilung wegen selbstständiger Taten ein Rechtsmittel auf einzelne Taten beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach der Strafe für diejenige Tat, die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Bei Gesamtstrafen ist die Summe der angefochtenen Einzelstrafen maßgebend. Ist die Gesamtstrafe, auch unter Einbeziehung der früher erkannten Strafe, geringer, ist diese maßgebend. Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, werden die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der Maßregel oder der Festsetzung der Geldbuße erhoben. Die Sätze 1 bis 4 gelten im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.
(8) Das Verfahren über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung und das Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gelten als besondere Verfahren.
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug
 
Verfahren mit Urteil, wenn kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei 
3110
Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
155,00 €
3111
Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zu Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen
310,00 €
3112
Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
465,00 €
3113
Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren
620,00 €
3114
Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren
775,00 €
3115
Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren oder zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe
1 100,00 €
3116
Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung
77,00 €
3117
Festsetzung einer Geldbuße
10 % des Betrags
der Geldbuße
– mindestens 55,00 €
– höchstens 16 500,00 €
3118
Strafbefehl
0,5
 
Die Gebühr wird auch neben der Gebühr 3119 erhoben. Ist der Einspruch beschränkt (§ 410 Abs. 2 StPO), bemisst sich die Gebühr nach der im Urteil erkannten Strafe.
 
3119
Hauptverhandlung mit Urteil, wenn ein Strafbefehl vorausgegangen ist
0,5
 
Vorbemerkung 3.1 Abs. 7 gilt entsprechend.
 
Abschnitt 2:
Berufung
3120
Berufungsverfahren mit Urteil
1,5
3121
Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil
0,5
 
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
 
Abschnitt 3:
Revision
3130
Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO
2,0
3131
Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO
1,0
 
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist
 
Abschnitt 4:
Wiederaufnahmeverfahren
3140
Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt
0,5
3141
Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe, einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer Geldbuße verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
1,0
Abschnitt 5:
Psychosoziale Prozessbegleitung
Vorbemerkung 3.1.5:
Eine Erhöhung nach diesem Abschnitt tritt nicht ein, soweit das Gericht etwas anderes angeordnet hat (§ 465 Abs. 2 Satz 4 StPO).
Dem Verletzten ist ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet
3150
– für das Vorverfahren:
Die Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um
572,00 €
3151
– für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug:
Die Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um
407,00 €
(1) Die Erhöhung der Gebühr 3116 tritt nur ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu erheben ist.
(2) Die Erhöhungen nach den Nummern 3150 und 3151 können nebeneinander eintreten.
3152
Dem Verletzten ist für das Berufungsverfahren ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet:
Die Gebühren 3120 und 3121 erhöhen sich um
231,00 €
Die Erhöhung der Gebühr 3120 oder 3121 für die Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung tritt nur ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu erheben ist.
Hauptabschnitt 2:
Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags
3200
Dem Antragsteller, dem Anzeigenden, dem Angeklagten oder Nebenbeteiligten sind die Kosten auferlegt worden (§§ 177, 469, 470 StPO)
80,00 €
 
Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 € herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird.
 
Hauptabschnitt 3:
Privatklage
Vorbemerkung 3.3:
Für das Verfahren auf Widerklage werden die Gebühren gesondert erhoben.
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug
3310
Hauptverhandlung mit Urteil
160,00 €
3311
Erledigung des Verfahrens ohne Urteil
80,00 €
Abschnitt 2:
Berufung
3320
Berufungsverfahren mit Urteil
320,00 €
3321
Erledigung der Berufung ohne Urteil
160,00 €
 
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
 
Abschnitt 3:
Revision
3330
Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO
480,00 €
3331
Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO
320,00 €
 
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
 
Abschnitt 4:
Wiederaufnahmeverfahren
3340
Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt
80,00 €
3341
Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
160,00 €
Hauptabschnitt 4:
Einziehung und verwandte Maßnahmen
Vorbemerkung 3.4:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO) und die Abführung des Mehrerlöses. Im Strafverfahren werden die Gebühren gesondert erhoben.
(2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Angeschuldigte wegen derselben Tat, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt.
Abschnitt 1:
Antrag des Privatklägers nach § 435 StPO
3410
Verfahren über den Antrag des Privatklägers:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
39,00 €
Abschnitt 2:
Beschwerde
3420
Verfahren über die Beschwerde nach § 434 Abs. 2, auch i. V. m. § 436 Abs. 2, StPO:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
39,00 €
Abschnitt 3:
Berufung
3430
Verwerfung der Berufung durch Urteil
78,00 €
3431
Erledigung der Berufung ohne Urteil
39,00 €
 
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
 
Abschnitt 4:
Revision
3440
Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO
78,00 €
3441
Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO
39,00 €
 
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
 
Abschnitt 5
Wiederaufnahmeverfahren
3450
Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
39,00 €
3451
Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
78,00 €
Hauptabschnitt 5:
Nebenklage
Vorbemerkung 3.5:
Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden nur erhoben, wenn dem Nebenkläger die Kosten auferlegt worden sind.
Abschnitt 1:
Berufung
3510
Die Berufung des Nebenklägers wird durch Urteil verworfen; aufgrund der Berufung des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt
108,00 €
3511
Erledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil
54,00 €
 
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
 
Abschnitt 2:
Revision
3520
Die Revision des Nebenklägers wird durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen; aufgrund der Revision des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt
162,00 €
3521
Erledigung der Revision des Nebenklägers ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO
81,00 €
 
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
 
Abschnitt 3:
Wiederaufnahmeverfahren
3530
Verfahren über den Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt
54,00 €
3531
Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
108,00 €
Hauptabschnitt 6:
Sonstige Beschwerden
Vorbemerkung 3.6:
Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten Gebühren.
3600
Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO:
0,25
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
0,25
3601
Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im Strafverfahren einschließlich des selbstständigen Verfahrens nach den §§ 435 bis 437, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
0,5
 
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.
 
3602
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €
 
Von dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine Strafe, auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder eine Geldbuße festgesetzt worden ist. Von einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen sie eine Geldbuße festgesetzt worden ist.
 
Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 7:
Entschädigungsverfahren
3700
Urteil, durch das dem Antrag wegen eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs stattgegeben wird (§ 406 StPO)
1,0
 
Die Gebühr wird für jeden Rechtszug nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs erhoben.
 
Hauptabschnitt 8:
Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
Abschnitt 1:
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
 
Verfahren über den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung:
 
3810
Der Antrag wird zurückgewiesen
1,0
3811
Der Antrag wird zurückgenommen
0,5
Abschnitt 2:
Beschwerde und Rechtsbeschwerde
 
Verfahren über die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde:
 
3820
Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird verworfen
2,0
3821
Die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde wird zurückgenommen
1,0
Abschnitt 3:
Vorläufiger Rechtsschutz
3830
Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung:
Der Antrag wird zurückgewiesen
0,5
Hauptabschnitt 9:
Sonstige Verfahren
Abschnitt 1:
Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion
Vorbemerkung 3.9.1:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für gerichtliche Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
3910
Verfahren über den Einspruch gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde:
Der Einspruch wird verworfen oder zurückgewiesen
54,00 €
Wird auf den Einspruch wegen fehlerhafter oder unterlassener Umwandlung durch die Bewilligungsbehörde die Geldsanktion umgewandelt, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. Dies gilt auch, wenn hinsichtlich der Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion von der Bewilligungsentscheidung zugunsten des Betroffenen abgewichen wird.
 
3911
Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde nach § 87f Abs. 5 Satz 2 IRG:
Der Antrag wird verworfen
33,00 €
3912
Verfahren über die Rechtsbeschwerde:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
81,00 €
(1) Die Anmerkung zu Nummer 3910 gilt entsprechend.
 
(2) Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.
 
Abschnitt 2:
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
3920
Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO, auch i. V. m. § 55 Abs. 4, § 92 JGG und § 120 StVollzG):
 
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €

Teil 4: Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

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Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz der
Gebühr 4110, soweit
nichts anderes
vermerkt ist
Vorbemerkung 4:
(1) § 473 Abs. 4 StPO, auch i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG, bleibt unberührt.
(2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens die frühere Entscheidung aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
Hauptabschnitt 1:
Bußgeldverfahren
Vorbemerkung 4.1:
(1) In Bußgeldsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig festgesetzten Geldbuße. Mehrere Geldbußen, die in demselben Verfahren gegen denselben Betroffenen festgesetzt werden, sind bei der Bemessung der Gebühr zusammenzurechnen.
(2) Betrifft eine Bußgeldsache mehrere Betroffene, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn festsetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Bußgeldsache gegen einen oder mehrere Betroffene eine Geldbuße auch gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben.
(3) Wird bei Festsetzung mehrerer Geldbußen ein Rechtsmittel auf die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach dieser Geldbuße. Satz 1 gilt im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug
4110
Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluss ohne Hauptverhandlung (§ 72 OWiG)
10 % des Betrags
der Geldbuße
– mindestens
55,00 €
– höchstens 16 500,00 €
4111
Zurücknahme des Einspruchs nach Eingang der Akten bei Gericht und vor Beginn der Hauptverhandlung
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen worden ist.
0,25
–  mindestens
17,00 €
4112
Zurücknahme des Einspruchs nach Beginn der Hauptverhandlung
0,5
Abschnitt 2:
Rechtsbeschwerde
4120
Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG
2,0
4121
Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG
1,0
 
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.
 
Abschnitt 3:
Wiederaufnahmeverfahren
4130
Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt
0,5
4131
Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
1,0
Hauptabschnitt 2:
Einziehung und verwandte Maßnahmen
Vorbemerkung 4.2:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) und die Abführung des Mehrerlöses. Im gerichtlichen Verfahren werden die Gebühren gesondert erhoben.
(2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Betroffene wegen derselben Handlung, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt.
Abschnitt 1:
Beschwerde
4210
Verfahren über die Beschwerde nach § 434 Abs. 2, auch i. V. m. § 436 Abs. 2 StPO, wiederum i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €
Abschnitt 2:
Rechtsbeschwerde
4220
Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen
132,00 €
4221
Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG
66,00 €
 
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.
 
Abschnitt 3:
Wiederaufnahmeverfahren
4230
Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt
39,00 €
4231
Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
78,00 €
Hauptabschnitt 3:
Besondere Gebühren
4300
Dem Anzeigenden sind im Fall einer unwahren Anzeige die Kosten auferlegt worden (§ 469 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG)
39,00 €
 
Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 € herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird.
 
4301
Abschließende Entscheidung des Gerichts im Fall des § 25a Abs. 1 StVG oder des § 10a Absatz 1 Satz 1 BFStrMG
39,00 €
4302
Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a Abs. 1 StVG oder des § 10a Absatz 1 Satz 1 BFStrMG
22,00 €
4303
Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft oder Verfahren über Einwendungen nach § 103 OWiG:
Der Antrag wird verworfen
33,00 €
 
Wird der Antrag nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 
4304
Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 108a Abs. 3 Satz 2 OWiG):
Die Erinnerung wird zurückgewiesen
33,00 €
Wird die Erinnerung nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 
Hauptabschnitt 4:
Sonstige Beschwerden
Vorbemerkung 4.4:
Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten Gebühren.
4400
Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG einschließlich des selbstständigen Verfahrens nach den §§  88 und 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. den §§ 435 bis 437, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
0,5
 
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.
 
4401
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €
 
Von dem Betroffenen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.
 
Hauptabschnitt 5:
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
4500
Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 OWiG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €

Teil 5: Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1:
Prozessverfahren
Vorbemerkung 5.1:
Wird das Verfahren durch Antrag eingeleitet, gelten die Vorschriften über die Klage entsprechend.
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1:
Verwaltungsgericht
5110
Verfahren im Allgemeinen
3,0
5111
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
 
 
1.
Zurücknahme der Klage
 
 
 
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
 
 
 
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
 
 
 
c)
im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
 
 
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
 
 
3.
gerichtlichen Vergleich oder
 
 
4.
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
 
 
wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5110 ermäßigt sich auf
1,0
 
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 
Unterabschnitt 2:
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
5112
Verfahren im Allgemeinen
4,0
5113
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
 
 
1.
Zurücknahme der Klage
 
 
 
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
 
 
 
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
 
 
 
c)
im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
 
 
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
 
 
3.
gerichtlichen Vergleich oder
 
 
4.
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
 
 
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf
2,0
 
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 
Unterabschnitt 3:
Bundesverwaltungsgericht
5114
Verfahren im Allgemeinen
5,0
5115
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
 
 
1.
Zurücknahme der Klage
 
 
 
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
 
 
 
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
 
 
 
c)
im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
 
 
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
 
 
3.
gerichtlichen Vergleich oder
 
 
4.
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
 
 
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
 
Die Gebühr 5114 ermäßigt sich auf
3,0
 
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 
Abschnitt 2:
Zulassung und Durchführung der Berufung
5120
Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird
1,0
5121
Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
0,5
 
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
 
5122
Verfahren im Allgemeinen
4,0
5123
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf
1,0
 
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
 
5124
Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5123 erfüllt ist, durch
 
 
1.
Zurücknahme der Berufung oder der Klage
 
 
 
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
 
 
 
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
 
 
 
c)
im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
 
 
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
 
 
3.
gerichtlichen Vergleich oder
 
 
4.
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
 
 
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf
2,0
 
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 
Abschnitt 3:
Revision
5130
Verfahren im Allgemeinen
5,0
5131
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf
1,0
 
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
 
5132
Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5131 erfüllt ist, durch
 
 
1.
Zurücknahme der Revision oder der Klage
 
 
 
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
 
 
 
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
 
 
 
c)
im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
 
 
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
 
 
3.
gerichtlichen Vergleich oder
 
 
4.
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
 
 
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf
3,0
 
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 
Hauptabschnitt 2:
Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 5.2:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
Abschnitt 1:
Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache
5210
Verfahren im Allgemeinen
1,5
5211
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
 
 
1.
Zurücknahme des Antrags
 
 
 
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
 
 
 
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
 
 
2.
gerichtlichen Vergleich oder
 
 
3.
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
 
 
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5210 ermäßigt sich auf
0,5
 
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 
Abschnitt 2:
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
Vorbemerkung 5.2.2:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.
5220
Verfahren im Allgemeinen
2,0
5221
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
 
 
1.
Zurücknahme des Antrags
 
 
 
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
 
 
 
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
 
 
2.
gerichtlichen Vergleich oder
 
 
3.
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
 
 
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5220 ermäßigt sich auf
0,75
 
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 
Abschnitt 3:
Bundesverwaltungsgericht
Vorbemerkung 5.2.3:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Bundesverwaltungsgericht auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.
5230
Verfahren im Allgemeinen
2,5
5231
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
 
 
1.
Zurücknahme des Antrags
 
 
 
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
 
 
 
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
 
 
2.
gerichtlichen Vergleich oder
 
 
3.
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
 
 
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5230 ermäßigt sich auf
1,0
 
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 
Abschnitt 4:
Beschwerde
Vorbemerkung 5.2.4:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a VwGO).
5240
Verfahren über die Beschwerde
2,0
5241
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 5240 ermäßigt sich auf
1,0
Hauptabschnitt 3:
Besondere Verfahren
5300
Selbstständiges Beweisverfahren
1,0
5301
Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach den §§ 169, 170 oder § 172 VwGO
22,00 €
Hauptabschnitt 4:
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
5400
Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a VwGO):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €
Hauptabschnitt 5:
Sonstige Beschwerden
5500
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
2,0
5501
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
1,0
 
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.
 
5502
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €
 
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 
Hauptabschnitt 6:
Besondere Gebühren
5600
Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird
0,25
 
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden.
 
5601
Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits
wie vom Gericht
bestimmt

Teil 6: Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1:
Prozessverfahren
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1:
Verfahren vor dem Finanzgericht
6110
Verfahren im Allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO erledigt
4,0
6111
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
 
 
1.
Zurücknahme der Klage
 
 
 
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
 
 
 
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
 
 
2.
Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
 
 
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6110 ermäßigt sich auf
2,0
 
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 
Unterabschnitt 2:
Verfahren vor dem Bundesfinanzhof
6112
Verfahren im Allgemeinen
5,0
6113
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
 
 
1.
Zurücknahme der Klage
 
 
 
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
 
 
 
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
 
 
2.
Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
 
 
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6112 ermäßigt sich auf
3,0
 
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 
Abschnitt 2:
Revision
6120
Verfahren im Allgemeinen
5,0
6121
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf
1,0
 
Erledigungen in den Fällen des § 138 FGO stehen der Zurücknahme gleich.
 
6122
Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 6121 erfüllt ist, durch
 
 
1.
Zurücknahme der Revision oder der Klage
 
 
 
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
 
 
 
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
 
 
2.
Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
 
 
es sei denn, dass bereits ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf
3,0
 
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 
Hauptabschnitt 2:
Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 6.2:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug
6210
Verfahren im Allgemeinen
2,0
6211
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
 
 
1.
Zurücknahme des Antrags
 
 
 
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
 
 
 
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss (§ 114 Abs. 4 FGO) der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
 
 
2.
Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
 
 
es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 114 Abs. 4 FGO vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6210 ermäßigt sich auf
0,75
 
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 
Abschnitt 2:
Beschwerde
Vorbemerkung 6.2.2:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse über einstweilige Anordnungen (§ 114 FGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5 FGO).
6220
Verfahren über die Beschwerde
2,0
6221
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 6220 ermäßigt sich auf
1,0
Hauptabschnitt 3:
Besondere Verfahren
6300
Selbstständiges Beweisverfahren
1,0
6301
Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 152 FGO
22,00 €
Hauptabschnitt 4:
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
6400
Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 133a FGO):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €
Hauptabschnitt 5:
Sonstige Beschwerden
6500
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
2,0
6501
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
1,0
 
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.
 
6502
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €
 
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 
Hauptabschnitt 6:
Besondere Gebühr
6600
Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits
wie vom Gericht
bestimmt

Teil 7: Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1:
Prozessverfahren
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1:
Verfahren vor dem Sozialgericht
7110
Verfahren im Allgemeinen
3,0
7111
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
 
 
1.
Zurücknahme der Klage
 
 
 
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
 
 
 
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
 
 
2.
Anerkenntnisurteil,
 
 
3.
gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
 
 
4.
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
 
 
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7110 ermäßigt sich auf
1,0
 
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 
Unterabschnitt 2:
Verfahren vor dem Landessozialgericht
7112
Verfahren im Allgemeinen
4,0
7113
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
 
 
1.
Zurücknahme der Klage
 
 
 
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
 
 
 
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
 
 
2.
Anerkenntnisurteil,
 
 
3.
gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
 
 
4.
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
 
 
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7112 ermäßigt sich auf
2,0
 
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 
Unterabschnitt 3:
Verfahren vor dem Bundessozialgericht
7114
Verfahren im Allgemeinen
5,0
7115
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
 
 
1.
Zurücknahme der Klage
 
 
 
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
 
 
 
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
 
 
2.
Anerkenntnisurteil,
 
 
3.
gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
 
 
4.
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
 
 
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7114 ermäßigt sich auf
3,0
 
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 
Abschnitt 2:
Berufung
7120
Verfahren im Allgemeinen
4,0
7121
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist und vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übermittelt wird und vor Ablauf des Tages, an dem die den Beteiligten gesetzte Frist zur Äußerung abgelaufen ist (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG):
Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf
1,0
 
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
 
7122
Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7121 erfüllt ist, durch
 
 
1.
Zurücknahme der Berufung oder der Klage
 
 
 
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
 
 
 
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
 
 
2.
Anerkenntnisurteil,
 
 
3.
gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
 
 
4.
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
 
 
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf
2,0
 
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 
Abschnitt 3:
Revision
7130
Verfahren im Allgemeinen
5,0
7131
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf
1,0
 
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
 
7132
Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7131 erfüllt ist, durch
 
 
1.
Zurücknahme der Revision oder der Klage,
 
 
 
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
 
 
 
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
 
 
2.
Anerkenntnisurteil,
 
 
3.
gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
 
 
4.
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
 
 
wenn nicht bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf
3,0
 
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 
Hauptabschnitt 2:
Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 7.2:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug
7210
Verfahren im Allgemeinen
1,5
7211
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
 
 
1.
Zurücknahme des Antrags
 
 
 
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
 
 
 
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) der Geschäftsstelle übermittelt wird,
 
 
2.
gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder,
 
 
3.
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
 
 
es sei denn, dass bereits ein Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7210 ermäßigt sich auf
0,5
 
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 
Abschnitt 2:
Beschwerde
Vorbemerkung 7.2.2:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Sozialgerichts nach § 86b SGG.
7220
Verfahren über die Beschwerde
2,0
7221
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 7220 ermäßigt sich auf
1,0
Hauptabschnitt 3:
Beweissicherungsverfahren
7300
Verfahren im Allgemeinen
1,0
Hauptabschnitt 4:
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
7400
Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 178a SGG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €
Hauptabschnitt 5:
Sonstige Beschwerden
7500
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
1,5
7501
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
0,75
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
 
7502
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
2,0
7503
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
1,0
 
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.
 
7504
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €
 
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 
Hauptabschnitt 6:
Besondere Gebühren
7600
Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird
0,25
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden.
 
7601
Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits
wie vom Gericht
bestimmt

Teil 8: Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit

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Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
Vorbemerkung 8:
Bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich entfällt die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr; im ersten Rechtszug entfällt auch die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls. Dies gilt nicht, wenn der Vergleich nur einen Teil des Streitgegenstands betrifft (Teilvergleich).
Hauptabschnitt 1:
Mahnverfahren
8100
Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls
0,4
– mindestens
29,00 €
 
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags auf Erlass des Vollstreckungsbescheids. Sie entfällt auch nach Übergang in das streitige Verfahren, wenn dieses ohne streitige Verhandlung endet; dies gilt nicht, wenn der Einspruch zurückgenommen wird, ein Versäumnisurteil oder ein Urteil nach § 46a Abs. 6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 
Hauptabschnitt 2:
Urteilsverfahren
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug
8210
Verfahren im Allgemeinen
2,0
 
(1) Soweit wegen desselben Anspruchs ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr nach Erhebung des Widerspruchs, wenn ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt wird, oder mit der Einlegung des Einspruchs; in diesem Fall wird eine Gebühr 8100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist, sofern im Mahnverfahren der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids gestellt wurde. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist.
 
 
(2) Die Gebühr entfällt bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung, wenn kein oder Urteil nach § 46a Abs. 6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 
8211
Beendigung des gesamten Verfahrens nach streitiger Verhandlung durch
 
 
1.
Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
 
 
2.
Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder
 
 
3.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
 
 
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8210 ermäßigt sich auf
0,4
 
Die Zurücknahme des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
 
8212
Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8210 beträgt
4,0
8213
Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8211 beträgt
2,0
8214
Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8210 beträgt
5,0
8215
Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8211 beträgt
3,0
Abschnitt 2:
Berufung
8220
Verfahren im Allgemeinen
3,2
8221
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf
0,8
 
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 
8222
Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8221 erfüllt ist, durch
 
 
1.
Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
 
 
2.
Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder
 
 
3.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
 
 
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf
1,6
 
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
 
8223
Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8222 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf
2,4
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8222 erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
 
Abschnitt 3:
Revision
8230
Verfahren im Allgemeinen
4,0
8231
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf
0,8
 
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 
8232
Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8231 erfüllt ist, durch
 
 
1.
Zurücknahme der Revision oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
 
 
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder
 
 
3.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
 
 
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf
2,4
 
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
 
8233
Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8230 beträgt
5,0
8234
Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8231 beträgt
1,0
8235
Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8232 beträgt
3,0
Hauptabschnitt 3:
Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung
Vorbemerkung 8.3:
(1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1.
(2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung oder die Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.
(3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sowie im Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug
8310
Verfahren im Allgemeinen
0,4
8311
Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, es sei denn, der Beschluss folgt einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei:
Die Gebühr 8310 erhöht sich auf
2,0
 
Die Gebühr wird nicht erhöht, wenn durch Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, entschieden wird. Dies gilt auch, wenn eine solche Entscheidung mit einem Teilvergleich zusammentrifft.
 
Abschnitt 2:
Berufung
8320
Verfahren im Allgemeinen
3,2
8321
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf
0,8
 
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 
8322
Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8321 erfüllt ist, durch
 
 
1.
Zurücknahme der Berufung oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
 
 
2.
Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder
 
 
3.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
 
 
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf
1,6
 
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
 
8323
Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8322 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf
2,4
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8322 erfüllt sind oder solche Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
 
Abschnitt 3:
Beschwerde
8330
Verfahren über die Beschwerde
1,2
1.
gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder
2.
in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
8331
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 8330 ermäßigt sich auf
0,8
Hauptabschnitt 4:
Besondere Verfahren
8400
Selbstständiges Beweisverfahren
0,6
8401
Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57, § 58 oder § 59 AVAG oder nach § 1110 ZPO sowie Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO
17,00 €
Hauptabschnitt 5:
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
8500
Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78a des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
55,00 €
Hauptabschnitt 6:
Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Abschnitt 1:
Sonstige Beschwerden
8610
77,00 €
8611
Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühr 8610 ermäßigt sich auf
55,00 €
 (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
8612
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
1,6
8613
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
0,8
 
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.
 
8614
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
55,00 €
 
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 
Abschnitt 2:
Sonstige Rechtsbeschwerden
8620
Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494a Abs. 2 Satz 2 oder § 516 Abs. 3 ZPO
160,00 €
8621
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf
55,00 €
8622
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 8621 erfüllt ist:
Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf
77,00 €
8623
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
105,00 €
 
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 
8624
Verfahren über die in Nummer 8623 genannten Rechtsbeschwerden:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird
55,00 €
Hauptabschnitt 7:
Besondere Gebühr
8700
Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits
wie vom Gericht
bestimmt

Teil 9: Auslagen

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Nr.
Auslagentatbestand
Höhe
Vorbemerkung 9:
(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat.
(2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen verteilt.
9000
Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
 
 
1.
Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die
a)
auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind oder
b)
angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der Anfertigung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden:
für die ersten 50 Seiten je Seite
0,50 €
für jede weitere Seite
0,15 €
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite
1,00 €
für jede weitere Seite in Farbe
0,30 €
 
2.
Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3
in voller Höhe
oder pauschal je Seite
3,00 €
oder pauschal je Seite in Farbe
6,00 €
 
3.
Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke:
je Datei
1,50 €
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens
5,00 €
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 28 Abs. 1 GKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. Die Dokumentenpauschale ist auch im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG gesondert zu berechnen
(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe betragen würde.
(3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils
1.
eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
2.
eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und
3.
eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls über eine Sitzung.
§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt.
(4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird.
9001
Auslagen für Telegramme
in voller Höhe
9002
Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung
3,50 €
Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 3700, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG wird die Zustellungspauschale für sämtliche Zustellungen erhoben.
9003
Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung
12,00 €
 
Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften gelten zusammen als eine Sendung.
 
9004
Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen
in voller Höhe
 
(1) Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird. Nicht erhoben werden ferner Auslagen für die Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 18 SVertO). (1)
 
(2) Die Auslagen für die Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG gelten als Auslagen des Musterverfahrens. (2)
9005
Nach dem JVEG zu zahlende Beträge
in voller Höhe
 
(1) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG) gezahlt werden.
 
 
(2) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre.
 
 
(3) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht, Auslagen für Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG) werden nur nach Maßgabe des Absatzes 4 erhoben.
 
 
(4) Ist für einen Beschuldigten oder Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, im Strafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, um Erklärungen oder Schriftstücke zu übertragen, auf deren Verständnis der Beschuldigte oder Betroffene zu seiner Verteidigung angewiesen oder soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich war, werden von diesem die dadurch entstandenen Auslagen nur erhoben, wenn das Gericht ihm diese nach § 464c StPO oder die Kosten nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, auch i. V. m. § 467a Abs. 1 Satz 2 StPO, auferlegt hat; dies gilt auch jeweils i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.
 
 
(5) Im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen werden Kosten für vom Gericht herangezogene Dolmetscher und Übersetzer nicht erhoben, wenn ein Ausländer Partei und die Gegenseitigkeit verbürgt ist oder ein Staatenloser Partei ist.
 
(6) Auslagen für Sachverständige, die durch die Untersuchung eines Beschuldigten nach § 43 Abs. 2 JGG entstanden sind, werden nicht erhoben.
9006
Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle
 
 
1.
die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen
in voller Höhe
 
2.
für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer
0,42 €
9007
An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche
in voller Höhe
9008
Auslagen für
 
 
1.
die Beförderung von Personen
in voller Höhe
 
2.
Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise
bis zur Höhe der
nach dem JVEG an
Zeugen zu zahlenden
Beträge
9009
An Dritte zu zahlende Beträge für
 
 
1.
die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren
in voller Höhe
 
2.
die Beförderung und die Verwahrung von Leichen
in voller Höhe
 
3.
die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen
in voller Höhe
 
4.
die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen
in voller Höhe
9010
Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls nach § 802g ZPO
in Höhe des
Haftkostenbeitrags
Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist.
9011
Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 StPO) und einer einstweiligen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2, § 72 Abs. 4 JGG)
Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre.
in Höhe des Haft-
kostenbeitrags
9012
Nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG zu zahlende Beträge
in voller Höhe
9013
An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9011 bezeichneten Art zustehen
Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.
in voller Höhe, die
Auslagen begrenzt
durch die Höchst-
sätze für die Aus-
lagen 9000 bis 9011
9014
Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland
in voller Höhe
 
Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.
 
9015
Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind
begrenzt durch die
Höchstsätze für die
Auslagen 9000 bis
9013
9016
Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren entstanden sind
begrenzt durch die
Höchstsätze für die
Auslagen 9000 bis 9013
 
Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 9005 ist nicht anzuwenden.
 
9017
An den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses oder die Treuhänder auf der Grundlage der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung aufgrund einer Stundung nach § 4a InsO sowie an den Restrukturierungsbeauftragten, den Sanierungsmoderator und die Mitglieder des Gläubigerbeirats nach dem StaRUG zu zahlende Beträge
in voller Höhe
9018
Im ersten Rechtszug des Prozessverfahrens:
Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem KapMuG zuzüglich Zinsen
anteilig
(1) Die im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Auslagen nach Nummer 9005 werden vom Tag nach der Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
(2) Auslagen und Zinsen werden nur erhoben, wenn der Kläger nicht innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 8 KapMuG seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt.
(3) Der Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis der Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, zu der Gesamthöhe der vom Musterkläger und den Beigeladenen des Musterverfahrens in den Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Der Anspruch des Musterklägers oder eines Beigeladenen ist hierbei nicht zu berücksichtigen, wenn er innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 8 KapMuG seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt.
9019
Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen:
 
 
je Verfahren für jede angefangene halbe Stunde
15,00 €
9020
Umsatzsteuer auf die Kosten
in voller Höhe
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAE-67234

1Anm. d. Red.: Anlage 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 272) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 2 i. V. mit Art. 5 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 365) wird Anlage 1 (Kostenverzeichnis) mit Wirkung v. dem Tag, an dem der Vertrag vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag) (BGBl 2023 II Nr. 339, S. 3) nach seinem Artikel 64 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wie folgt geändert:
a) In der Gliederung werden in der Angabe zu Teil 3 die Wörter „Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen“ durch die Wörter „Vollstreckungshilfeverfahren wegen im Ausland verhängter Geldsanktionen“ ersetzt.
b) In der Überschrift von Teil 3 werden die Wörter „Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen“ durch die Wörter „Vollstreckungshilfeverfahren wegen im Ausland verhängter Geldsanktionen“ ersetzt.
c) In Vorbemerkung 3.9.1 werden nach dem Wort „Strafsachen“ die Wörter „sowie für Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz“ eingefügt.
d) In Nummer 3911 werden im Gebührentatbestand nach der Angabe „IRG“ die Wörter „oder § 7 Absatz 2 Satz 2 DECHPolVtrUG“ eingefügt.