GG Artikel 45c

III. Der Bundestag

Artikel 45c Petitionsausschuss

(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAA-73923