GG Artikel 143f

XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 143f [1]

1Artikel 143d, das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern sowie sonstige auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 in seiner ab dem geltenden Fassung erlassene Gesetze treten außer Kraft, wenn nach dem die Bundesregierung, der Bundestag oder gemeinsam mindestens drei Länder Verhandlungen über eine Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen verlangt haben und mit Ablauf von fünf Jahren nach Notifikation des Verhandlungsverlangens der Bundesregierung, des Bundestages oder der Länder beim Bundespräsidenten keine gesetzliche Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen in Kraft getreten ist. 2Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

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OAAAA-73923

1Anm. d. Red.: Art. 143f eingefügt gem. Gesetz v. 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347) mit Wirkung v. 20. 7. 2017.