GG Artikel 104c

X. Das Finanzwesen

Artikel 104c Finanzhilfen für bedeutsame Investitionen der Länder im Bereich der kommunale Bildungsinfrastrukturen [1]

1Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. 2Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 3, 5, 6 und Absatz 3 gilt entsprechend. 3Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Berichte und anlassbezogen die Vorlage von Akten verlangen.

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OAAAA-73923

1Anm. d. Red.: Art. 104c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 404) mit Wirkung v. .