CISG Artikel 57

Teil III: Warenkauf

Kapitel III: Pflichten des Käufers

Abschnitt I: Zahlung des Kaufpreises

Artikel 57 Zahlungsort

(1) Ist der Käufer nicht verpflichtet, den Kaufpreis an einem anderen bestimmten Ort zu zahlen, so hat er ihn dem Verkäufer wie folgt zu zahlen:

  1. am Ort der Niederlassung des Verkäufers oder,

  2. wenn die Zahlung gegen Übergabe der Ware oder von Dokumenten zu leisten ist, an dem Ort, an dem die Übergabe stattfindet.

(2) Der Verkäufer hat alle mit der Zahlung zusammenhängenden Mehrkosten zu tragen, die durch einen Wechsel seiner Niederlassung nach Vertragsabschluss entstehen.

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EAAAA-73909