BGB § 83

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 1: Personen

Titel 2: Juristische Personen

Untertitel 2: Stiftungen [1]

§ 83 [tritt am 1.7.2023 in Kraft:] Stiftungsverfassung und Stifterwille [2]

(1) Die Verfassung der Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft und insbesondere die Satzung bestimmt.

(2) Die Stiftungsorgane haben bei ihrer Tätigkeit für die Stiftung und die zuständigen Behörden haben bei der Aufsicht über die Stiftung den bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters zu beachten.

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1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 2 i. V. mit Art. 11 Abs. 2 Gesetz v. (BGBl I S. 2947) wird Buch 1 Abschnitt 1 Titel 2 Untertitel 2 mit Wirkung v. neu gefasst. Die Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefasst:
„Untertitel 2: Rechtsfähige Stiftungen“.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 2 i. V. mit Art. 11 Abs. 2 Gesetz v. (BGBl I S. 2947) wird § 83 – kursiv – mit Wirkung v. neu gefasst.