BGB § 2347

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 7: Erbverzicht

§ 2347 [tritt am 1.1.2023 in Kraft:] Persönliche Anforderungen, Vertretung [1]

1Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 2Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 28 i. V. mit Art. 16 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 882) wird § 2347 – kursiv – neu gefasst mit Wirkung v. .