BGB § 887

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

§ 887 Aufgebot des Vormerkungsgläubigers [1]

1Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. 2Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt die Wirkung der Vormerkung.

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1Anm. d. Red.: § 887 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2586) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.