BGB § 82b

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 1: Personen

Titel 2: Juristische Personen

Untertitel 2: Rechtsfähige Stiftungen [1]

§ 82b [tritt am 1.1.2026 in Kraft:] Stiftungsregister und Anmeldung der Stiftung [2]

(1) 1Für die Stiftungen wird ein Stiftungsregister geführt. 2Das Nähere regelt das Stiftungsregistergesetz.

(2) 1Nach der Anerkennung ist die Stiftung zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden. 2In der Anmeldung sind die Vorstandsmitglieder, die besonderen Vertreter, die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder und der besonderen Vertreter sowie etwaige Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands nach § 84 Absatz 3 anzugeben. 3Der Anmeldung sind beizufügen:

  1. die Anerkennungsentscheidung der nach Landesrecht zuständigen Behörde und die Satzung und

  2. die Dokumente über die Bestellung der Vorstandsmitglieder und der vertretungsberechtigten besonderen Vertreter.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2947) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 3 Nr. 1 i. V. mit Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2947) wird § 82b – kursiv – mit Wirkung v. eingefügt.