BGB § 505c

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher [1]

Untertitel 1: Darlehensvertrag

Kapitel 2: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge [2]

§ 505c Weitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherten Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen [3]

Darlehensgeber, die grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherte Immobiliar-Verbraucherdarlehen vergeben, haben

  1. bei der Bewertung von Wohnimmobilien zuverlässige Standards anzuwenden und

  2. sicherzustellen, dass interne und externe Gutachter, die Immobilienbewertungen für sie vornehmen, fachlich kompetent und so unabhängig vom Darlehensvergabeprozess sind, dass sie eine objektive Bewertung vornehmen können, und

  3. Bewertungen für Immobilien, die als Sicherheit für Immobiliar-Verbraucherdarlehen dienen, auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren und aufzubewahren.

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WAAAA-73903

1Amtl. Anm.: Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl EG Nr. L 101 S. 17).

2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 11. 6. 2010.

3Anm. d. Red.: § 505c eingefügt gem. Gesetz v. 11. 3. 2016 (BGBl I S. 396) mit Wirkung v. 21. 3. 2016.