BGB § 487

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 2: Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge [1] [2]

§ 487 Abweichende Vereinbarungen [3]

1Von den Vorschriften dieses Titels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2Die Vorschriften dieses Titels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 17. 1. 2011 (BGBl I S. 34) mit Wirkung v. 23. 2. 2011.

2Amtl. Anm.: Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl EG Nr. L 280 S. 82).

3Anm. d. Red.: § 487 i. d. F. des Gesetzes v. 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850) mit Wirkung v. 1. 8. 2002.