BGB § 2026

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben

Titel 3: Erbschaftsanspruch

§ 2026 Keine Berufung auf Ersitzung

Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen, die er als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903