BGB § 1908c
Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
Titel 2: Rechtliche Betreuung
§ 1908c Bestellung eines neuen Betreuers
Stirbt der Betreuer oder wird er entlassen, so ist ein neuer Betreuer zu bestellen.
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WAAAA-73903