BGB § 1905

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft [1]

Titel 2: Rechtliche Betreuung

§ 1905 Sterilisation [2]

(1) 1Besteht der ärztliche Eingriff in einer Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht einwilligen kann, so kann der Betreuer nur einwilligen, wenn

  1. die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht widerspricht,

  2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,

  3. anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde,

  4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte, und

  5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann.

2Als schwerwiegende Gefahr für den seelischen Gesundheitszustand der Schwangeren gilt auch die Gefahr eines schweren und nachhaltigen Leides, das ihr drohen würde, weil betreuungsgerichtliche Maßnahmen, die mit ihrer Trennung vom Kind verbunden wären (§§ 1666, 1666a), gegen sie ergriffen werden müssten.

(2) 1Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. 2Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. 3Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.

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1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 21 i. V. mit Art. 16 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 882) wird Buch 4 Abschnitt 3 neu gefasst mit Wirkung v. . Der neue Wortlaut wurde nach dem bisherigen Abschnitt 3 (§§ 1773-1921) erfasst.

2Anm. d. Red.: § 1905 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2586) mit Wirkung v. .