BGB § 1079
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 4: Dienstbarkeiten
Titel 2: Nießbrauch
Untertitel 2: Nießbrauch an Rechten
§ 1079 Anlegung des Kapitals
1Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. 2Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.
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