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NWB Nr. 43 vom Seite 3963 Fach 3c Seite 5443

ABC: S 8 . Spenden

EStG §§ 10b, 34g

Herausgegeben von Rechtsanwalt Dr. K.-F. Peter, Recklinghausen

I. Begriff

1. Spenden sind Ausgaben (§ 10b Abs. 1 EStG), die von Stpfl. freiwillig und unentgeltlich zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke geleistet werden. Wegen der Spenden an politische Parteien s. unten III. Bei Privatpersonen sind Spenden Kosten der Lebenshaltung. Bei Körperschaften sind es BA, die allerdings nur im Rahmen der gesetzlich festgelegten Höchstbeträge abz. sind (s. BStBl 1988 II 220). Rechtsgrundlage ist § 10b EStG und für Körperschaften wegen der Abz. bei der KSt § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG. Vgl. ferner -> Beiträge, -> Geschenke, -> Lebensführungskosten I.

2. Spenden als Geld- und Sachleistungen. Spenden i. S. des § 10b EStG sind nicht nur Geldleistungen, sondern auch andere geldwerte Leistungen, sofern sie Ausgaben des Stpfl. sind, also auch Sachleistungen. Die Anerkennung einer Sachleistung als Spende setzt jedoch voraus, daß ihre Höhe in der Spendenbescheinigung aufgeführt wird. Werden WG, die unmittelbar vor der Zuwendung einem BV entnommen wurden, gespendet, darf bei der Ermittlung der Höhe der...

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