WPO § 62a

Fünfter Teil: Berufsaufsicht [1]

§ 62a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten [2]

(1) 1Um Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 62 Abs. 1 bis 3 anzuhalten, kann die Wirtschaftsprüferkammer gegen sie, auch mehrfach, ein Zwangsgeld festsetzen. 2Das einzelne Zwangsgeld darf 1 000 Euro nicht übersteigen.

(2) 1Das Zwangsgeld muss vorher schriftlich angedroht werden. 2Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgeldes sind den Betroffenen zuzustellen.

(3) 1Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Gerichts (§ 72 Abs. 1) beantragt werden. 2Der Antrag ist bei der Wirtschaftsprüferkammer schriftlich einzureichen. 3Erachtet die Wirtschaftsprüferkammer den Antrag für begründet, so hat sie ihm abzuhelfen; anderenfalls hat die Wirtschaftsprüferkammer den Antrag unter Beachtung des § 66a Abs. 5 Satz 2 unverzüglich dem Gericht vorzulegen. 4Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sind sinngemäß anzuwenden. 5Die Gegenerklärung wird von der Wirtschaftsprüferkammer abgegeben. 6Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. 7Der Beschluss des Gerichts kann nicht angefochten werden.

(4) 1Das Zwangsgeld fließt dem Haushalt der Wirtschaftsprüferkammer zu. 2Es wird auf Grund einer von ihr erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift des Festsetzungsbescheids entsprechend § 61 Abs. 3 Satz 3 beigetrieben.

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PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3846) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.

2Anm. d. Red.: § 62a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 518) mit Wirkung v. 17. 6. 2016.