WPO § 37

Zweiter Teil: Voraussetzungen für die Berufsausübung

Siebenter Abschnitt: Berufsregister [1]

§ 37 Register führende Stelle [2]

(1) 1Die Wirtschaftsprüferkammer führt ein Berufsregister für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. 2Alle einzutragenden Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erhalten jeweils eine Registernummer. 3Das Berufsregister wird in deutscher Sprache elektronisch geführt und ist der Öffentlichkeit mit den aktuellen Daten mit Ausnahme des Geburtstags und des Geburtsortes elektronisch zugänglich. 4Liegt einer Eintragung eine Urkunde in einer anderen Sprache zugrunde, muss sich aus dem Berufsregister ergeben, ob es sich um eine beglaubigte Übersetzung handelt oder nicht.

(2) Die Wirtschaftsprüferkammer kann ein Mitgliederverzeichnis veröffentlichen, das weitere, über § 38 hinausgehende freiwillige Angaben der Berufsangehörigen und der Berufsgesellschaften enthalten kann.

(3) 1Auf Verlangen des Mitgliedes muss die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis unterbleiben. 2Das Mitglied ist von der Wirtschaftsprüferkammer auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.

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PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: Früherer Sechster Abschnitt zu neuem Siebenten Abschnitt geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1569) mit Wirkung v. 1. 1. 1995.

2Anm. d. Red.: § 37 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 518) mit Wirkung v. 17. 6. 2016.