WPO § 112

Sechster Teil: Berufsgerichtsbarkeit [1]

Dritter Abschnitt: Verfahrensvorschriften

5. Das vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot [2]

§ 112 Mündliche Verhandlung [3]

(1) Der Beschluss, durch den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wird, kann nur auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen.

(2) Auf die Besetzung des Gerichts, die Ladung und die mündliche Verhandlung sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für die Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht maßgebend sind, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.

(3) 1In der ersten Ladung ist die den Berufsangehörigen zur Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind die Beweismittel anzugeben. 2Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn den Berufsangehörigen die Anschuldigungsschrift bereits mitgeteilt worden ist.

(4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge der Staatsanwaltschaft oder der Berufsangehörigen gebunden zu sein.

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PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 518) mit Wirkung v. 17. 6. 2016.

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2178) mit Wirkung v. 6. 9. 2007.

3Anm. d. Red.: § 112 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 518) mit Wirkung v. 17. 6. 2016.