StBerG § 77c

Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs

§ 77c Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds [1]

(1) Ist ein Mitglied des Vorstands nicht mehr Mitglied der Steuerberaterkammer oder verliert es seine Wählbarkeit aus den in § 77 Absatz 3 Nummer 3, 4 und 6 genannten Gründen, scheidet es aus dem Vorstand aus.

(2) Wird gegen ein Mitglied des Vorstands eine der in § 77 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 genannten Maßnahmen verhängt oder angeordnet, ruht seine Mitgliedschaft für die Dauer der Maßnahme.

(3) Die Satzung der Steuerberaterkammer kann weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen Mitgliedschaft führen.

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WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: § 77c eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .