StBerG § 76b

Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs

§ 76b Löschung aus dem Berufsregister [1]

(1) Aus dem Berufsregister sind zu löschen

  1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn

    1. die Bestellung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder

    2. die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird;

  2. anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn

    1. die Anerkennung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder

    2. der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;

  3. nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn

    1. sie aufgelöst sind,

    2. der nach § 50 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Unternehmensgegenstand nicht mehr besteht oder

    3. der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;

  4. weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist.

(2) 1Die Eintragung über die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ ist zu löschen, wenn bei einer Berufsausübungsgesellschaft die in § 44 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. 2Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf.

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WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: § 76b Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 64) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .