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GrEStG § 18 i.d.F. für 2019

Siebenter Abschnitt: Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Anzeigepflichten und Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung

§ 18 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare

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