GrEStG § 3

Zweiter Abschnitt: Steuervergünstigungen

§ 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung [1] [2]

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

1.

der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2 500 Euro nicht übersteigt;

2.

der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. 2Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;

3.

der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. 2Den Miterben steht der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. 3Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;

4.

der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers;

5.

der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;

5a.

der Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;

6.

der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. 2Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. 3Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich;

7.

der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. 2Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;

8.

der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. 2Voraussetzung ist, dass für den Rechtsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. 3Die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.

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OAAAA-73829

1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1768) mit Wirkung v. 14. 12. 2010.

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 3 siehe § 23 Abs. 9.