GrEStG § 8

Dritter Abschnitt: Bemessungsgrundlage

§ 8 Grundsatz [1]

(1) Die Steuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung.

(2) [2] 1Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:

  1. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist;

  2. bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage;

  3. in den Fällen des § 1 Absatz 2a bis 3a;

  4. wenn zwischen den an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgern innerhalb des Rückwirkungszeitraums im Sinne der §§ 2, 20 Absatz 6 oder § 24 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes ein Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 verwirklicht wird, der Wert der Gegenleistung geringer ist als der Grundbesitzwert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes und die Umwandlung ohne diesen Erwerbsvorgang eine Besteuerung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder Absatz 3a ausgelöst hätte.

2Erstreckt sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude oder beruht die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Absatz 2a oder 2b auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAA-73829

1Anm. d. Red.: § 8 Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. 12. 5. 2021 (BGBl I S. 986) mit Wirkung v. 1. 7. 2021.

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 8 Abs. 2 siehe § 23 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 11, 14 und 18.