ErbStG § 22

IV. Steuerfestsetzung und Erhebung

§ 22 Kleinbetragsgrenze [1]

Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt.

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1Anm. d. Red.: § 22 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1790) mit Wirkung v. .