BewG Anlage 25 (zu § 191 Satz 2)
Anlage 25 (zu § 191 Satz 2) [1] [2]

Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 und Wohnungseigentum nach § 181 Absatz 1 Nummer 3


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Vorläufiger Sachwert
§ 189 Absatz 3
Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m² nach § 179 Satz 4
30
EUR/m²
60
EUR/m²
120
EUR/m²
180
EUR/m²
250
EUR/m²
350
EUR/m²
500
EUR/m²
1 000
EUR/m²
50 000 EUR
1,4
1,5
1,6
1,7
1,7
1,7
1,8
1,8
100 000 EUR
1,2
1,3
1,4
1,4
1,5
1,5
1,6
1,7
150 000 EUR
1,0
1,1
1,3
1,3
1,3
1,4
1,5
1,6
200 000 EUR
0,9
1,0
1,2
1,2
1,3
1,4
1,5
1,6
300 000 EUR
0,9
1,0
1,1
1,1
1,2
1,3
1,4
1,5
400 000 EUR
0,8
0,9
1,0
1,1
1,2
1,3
1,4
1,5
500 000 EUR
0,8
0,9
1,0
1,0
1,1
1,2
1,3
1,4

Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert.

Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 bis 6


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Vorläufiger Sachwert
§ 189 Absatz 3
Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m² nach § 179 Satz 4
50
EUR/m²
150
EUR/m²
400
EUR/m²
500 000 EUR
0,8
0,9
1,0
750 000 EUR
0,8
0,9
1,0
1 000 000 EUR
0,7
0,8
0,9
1 500 000 EUR
0,7
0,8
0,9
2 000 000 EUR
0,7
0,8
0,8
3 000 000 EUR
0,7
0,7
0,7

Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAA-73784

1Anm. d. Red.: Anlage 25 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2294) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung der Anlage 25 siehe § 265 Abs. 10 und 14.