BewG § 219

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Siebenter Abschnitt: Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 [1] [2]

A. Allgemeines

§ 219 Feststellung von Grundsteuerwerten [3]

(1) Grundsteuerwerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240) und für Grundstücke (§§ 243 und 244) gesondert festgestellt (§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung).

(2) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen über:

  1. die Vermögensart und beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart (§ 249) sowie

  2. die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile.

(3) [4] Die Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen nur, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

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KAAAA-73784

1Anm. d. Red.: Siebenter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1794) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils siehe § 266.

3Anm. d. Red.: § 219 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1794) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 219 Abs. 3 siehe § 266 Abs. 2.