GewStDV § 8

Zu § 2 des Gesetzes

§ 8 Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe [1]

Werden von einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts oder einem Verein ohne Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.

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FAAAA-73712

1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 411) mit Wirkung v. 1. 1. 2024.