WoPG § 3

§ 3 Höhe der Prämie [1] [2]

(1) 1Die Prämie bemisst sich nach den im Sparjahr (§ 4 Abs. 1) geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. 2Sie beträgt 10 Prozent der Aufwendungen.

(2) 1Die Aufwendungen des Prämienberechtigten sind je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 700 Euro , bei Ehegatten (Absatz 3) zusammen bis zu 1 400 Euro prämienbegünstigt. 2Die Höchstbeträge stehen den Prämienberechtigten gemeinsam zu (Höchstbetragsgemeinschaft).

(3) 1Ehegatten im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, welche nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zusammen veranlagt werden oder die, falls eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht durchgeführt wird, die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen. 2Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten sind auch auf Lebenspartner anzuwenden, wenn in Verbindung mit § 2 Absatz 8 des Einkommensteuergesetzes die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.

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1Anm. d. Red.: § 3 Abs. 1 und 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. ; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. 18. 7. 2014 (BGBl I S. 1042) mit Wirkung v. 24. 7. 2014.

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 3 siehe § 10 Abs. 3.