UmwG § 79

Zweites Buch: Verschmelzung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Fünfter Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften

Erster Unterabschnitt: Verschmelzung durch Aufnahme

§ 79 Möglichkeit der Verschmelzung [1]

Ein Rechtsträger anderer Rechtsform kann im Wege der Aufnahme mit einer eingetragenen Genossenschaft nur verschmolzen werden, wenn eine erforderliche Änderung der Satzung der übernehmenden Genossenschaft gleichzeitig mit der Verschmelzung beschlossen wird.

Fundstelle(n):
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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 79 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1911) mit Wirkung v. .