UmwG § 45b

Zweites Buch: Verschmelzung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Erster Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften [1]

Dritter Unterabschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften [2]

§ 45b Inhalt des Verschmelzungsvertrages

(1) Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf hat zusätzlich für jeden Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers den Namen und den Vornamen sowie den in der übernehmenden Partnerschaftsgesellschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners zu enthalten.

(2) § 35 ist nicht anzuwenden.

Fundstelle(n):
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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1878) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .