UmwG § 187

Viertes Buch: Vermögensübertragung

Dritter Teil: Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen

Dritter Abschnitt: Übertragung des Vermögens eines kleineren Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf eine Aktiengesellschaft oder auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen

§ 187 Bekanntmachung der Vermögensübertragung [1]

Sobald die Vermögensübertragung von allen beteiligten Aufsichtsbehörden genehmigt worden ist, macht bei einer Vermögensübertragung auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen die für den übertragenden kleineren Verein zuständige Aufsichtsbehörde die Vermögensübertragung und ihre Genehmigung im Bundesanzeiger bekannt.

Fundstelle(n):
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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 187 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3044) mit Wirkung v. .